Urteil : Zur Unzulässigkeit einer „Google Fonts“ Abmahnung : aus der RDV 1/2023 Seite 63 bis 64
(LG Baden-Baden, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 3 O 277/22 –)
Tenor:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5,00 Euro bis zu 250.000,00 Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, einen Partnerbetrieb des Franchise-Systems der Antragstellerin mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von „[X] Fonts“ zu kontaktieren, wenn dies geschieht wie mit Schreiben […].