Urteil : Kein Überwiegen des Datenschutzes gegenüber dem Verbraucherschutz bei der Herausgabe von Kundendaten an Verbraucherschutzorganisation : aus der RDV 1/2023 Seite 64 bis 65
(LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. November 2022 – 2-25 O 228/21 –)
- Das Interesse der betroffenen Kunden am Datenschutz überwiegt nicht das Interesse eines Verbands an der Unterbindung unwirksamer Klauseln. Der Verantwortliche ist daher verpflichtet, dem Verband unmittelbar die hierzu angeforderten Kundendaten mitzuteilen.
- Eine Auflistung kann nicht verlangt werden. Der Verantwortliche ist nicht verpflichtet, dem Verband die mit einer für die Zwecke des Verbandes notwendige und damit nur ihm obliegende Bearbeitung der Liste der betroffenen Kunden abzunehmen.
(Nicht amtliche Leitsätze)
Zum Sachverhalt:
Der Kläger – ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener und damit nach § 1 UKlaG zur Verbandsklage berechtigter rechtsfähiger Verband – macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der […] Klauseln für die Erhebung von Verwahrentgelten auf Spareinlagen geltend und begehrt zudem Auskunft über die Verbraucher, die eine Vereinbarung unterschrieben haben und Richtigstellung diesen gegenüber sowie Erstattung der Abmahnkosten.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft nach Maßgabe des Klageantrags zu 4. gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 242 BGB. […]
Dieser Auskunftserteilung steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. d) DS-GVO entgegen (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 137; LG Berlin BeckRS 2021, 34657, Rn. 62). Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO ist die Datenverarbeitung wie tenoriert erlaubt, weil sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen.
Das Interesse der betroffenen Bankkunden am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegt keinesfalls das Interesse des Klägers an der Unterbindung unwirksamer Klauseln im Interesse der Gesamtheit der Verbraucher. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die mitzuteilenden Daten der Bankkunden neben der Höhe des vereinnahmten Verwahrentgelts auf die Bekanntgabe ihrer Vorund Zunamen sowie ihrer Anschrift beschränken. Der Kläger verfolgt keinen eigenen Geschäftszweck, zu dem er diese Daten nutzen würde. Daher kann die Auskunft datenschutzrechtlich auch unmittelbar dem Kläger selbst gegenüber erteilt werden (vgl. LG Berlin BeckRS 2021, 34657, Rn. 63).
Die Übermittlung der Namen und Anschriften der betroffenen Kunden ist für den Kläger notwendig, um die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Folgenbeseitigung nachgekommen ist.
Nicht zwingend ist allerdings der Anspruch auf die begehrte Auflistung, weshalb die Klage insoweit unbegründet ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die mit einer für die Zwecke des Klägers notwendige und damit nur ihm obliegende Bearbeitung der Liste der betroffenen Kunden abzunehmen.