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Urteil : Zur Einwilligungsbedürftigkeit der Aufnahme von Kundendaten in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse und die durch ein Löschbegehren ausgelösten Informationspflichten der Anbieter : aus der RDV 1/2023 Seite 61

(EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – C-129/21 –)

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1. Art. 12 Abs. 2 der RL 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation in der durch die RL 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung i.V.m. Art.  2 Abs.  2 Buchst. f dieser Richtlinie und Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass die „Einwilligung“ – im Sinne von Art. 4 Nr. 11 der Verordnung 2016/679 – des Teilnehmers eines Telefondienstanbieters erforderlich ist, damit die personenbezogenen Daten dieses Teilnehmers in öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten aufgeführt werden können, die von anderen Anbietern veröffentlicht werden, wobei diese Einwilligung entweder gegenüber dem betreffenden Telefondienstanbieter oder gegenüber einem dieser anderen Anbieter erteilt werden kann.

2. Art.  17 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Antrag eines Teilnehmers, seine personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten zu entfernen, eine Ausübung des „Rechts auf Löschung“ im Sinne dieses Artikels darstellt.

3. Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Aufsichtsbehörde verlangen kann, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten als Verantwortlicher geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreift, um weitere Verantwortliche, nämlich den Telefondienstanbieter, der ihm die personenbezogenen Daten seines Teilnehmers übermittelt hat, sowie die anderen Anbieter von öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten, denen er selbst solche Daten geliefert hat, über den Widerruf der Einwilligung dieses Teilnehmers zu informieren.

4. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Aufsichtsbehörde nicht verwehrt, einen Anbieter von öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten, von dem der Teilnehmer eines Telefondienstanbieters verlangt hat, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr zu veröffentlichen, zu verpflichten, „angemessene Maßnahmen“ im Sinne dieser Bestimmung zu ergreifen, um Suchmaschinenanbieter über diesen Antrag auf Löschung von Daten zu informieren.