Urteil : Bekanntgabe eines Behördeninformanten (Ls) : aus der RDV 2/2017, Seite 101
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2016 – S 9 R 112/12 WA –)
1. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Akteneinsicht abgelehnt wird, ist selbständig mit der Klage anfechtbar, wenn zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, diese den Kläger jedoch nicht beschwert und von ihm im Klageverfahren deshalb auch nicht angegriffen wird.
2. Die Entscheidung über die Preisgabe des Namens eines Behördeninformanten an den betreffenden Versicherten im Wege der Akteneinsicht erfordert eine Güterabwägung zwischen den in § 25 Abs. 3 SGB X genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. Jenseits der ausdrücklichen gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse kommt ein überwiegendes Interesse des Betroffenen, Kenntnis von dem Namen eines Behördeninformanten zu erhalten, lediglich unter engen Voraussetzungen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche – namentlich rufschädigende – Behauptungen aufgestellt hat oder wenn er als Zeuge in Betracht kommt.