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Urteil : Vertragsstrafe von 3.000 Euro für unerwünschte Werbe-E-Mail an Kfz-Werkstatt (Ls) : aus der RDV 2/2017, Seite 92

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25. November 2016 – I-9 U 66/15 –)

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Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten – nach infolge einer Abmahnung erfolgten Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro angemessen sein.