Bericht : Datenschutzbehörden erteilen der anlasslosen Vor ratsdatenspeicherung von Reisedaten eine Absage und fordern die datenschutzrechtliche Anpassung von Rundfunk-Staatsverträgen sowie der Presse- und Mediengesetze : aus der RDV 2/2018, Seite 120 bis 121
94. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder am 8./9. November 2017 in Oldenburg
Unter dem Vorsitz der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, Barbara Thiel, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) auf ihrer Herbsttagung am 8. und 9. November 2017 in Oldenburg aktuelle Themen des Datenschutzes diskutiert. Unter der Überschrift „Keine anlasslose Vorratsspeicherung von Reisedaten“ fordert die DSK die jeweils zuständigen Gesetzgeber auf, zeitnah und konsequent die Speicherung von Fluggastdaten (Passenger Name Records – PNR-Daten) im Sinne des EuGH-Gutachtens zum Fluggastdatenabkommen zwischen Kanada und der EU vom Juni 2017 nachzubessern. Dies gilt insbesondere für das deutsche Fluggastdatengesetz. Zugleich fordert die DSK die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für eine den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta und der Rechtsprechung des EuGH entsprechende Ausgestaltung des angestrebten Entry-Exit-Systems (EES) sowie des EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) einzusetzen.
„Zwar hält der EuGH es grundsätzlich für zulässig, Fluggastdaten automatisiert zu übermitteln und auszuwerten, um Personen zu identifizieren, die eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen und bei ihrer Einreise einer gewissenhaften Kontrolle unterzogen werden sollen“, erläutert die Vorsitzende. Allerdings haben die übermittelten Daten ihren Zweck erfüllt, wenn sich während des Aufenthaltes keine konkreten Anhaltspunkte für geplante terroristische oder andere schwere Straftaten ergeben haben. „In diesem Fall sieht der EuGH keine Rechtfertigung für eine weitere Speicherung der Daten“, betont Barbara Thiel. Mit einer weiteren Entschließung fordert die Konferenz die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung auch im Medienrecht. Anlass dafür sind die bisher durch die Länder vorgelegten Entwürfe für die Novellierung der Rundfunk-Staatsverträge. Diese schließen pauschal die Anwendbarkeit eines Großteils der Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung für den journalistischen Bereich aus und erklären lediglich drei Artikel für anwendbar. Dadurch wird nach Auffassung der DSK das durch Art. 85 DS-GVO vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil verkehrt. „Die Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung sind grundsätzlich auch von Rundfunkanstalten und Presseunternehmen zu beachten. Der nationale Gesetzgeber ist lediglich befugt, begründete Ausnahmen zuzulassen, wenn diese erforderlich sind, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen“, so Barbara Thiel. Eine faktische Beibehaltung der bisherigen nationalen Rechtslage würde dem nicht gerecht. Gegenstand der Beratungen waren daneben Fragen der künftigen Einbindung der Datenschutzaufsichtsbehörden der Rundfunkanstalten und der Kirchen, die § 18 Absatz 1 Satz 4 BDSG-neu zwingend vorschreibt, „sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind“.