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Urteil : Kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei Auftragsdatenverarbeitung (Ls) : aus der RDV 2/2018, Seite 119 bis 120

(Landgericht Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2018 – 2-03 O 65/16 –)

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Erfolgt eine Datenweitergabe im Rahmen zulässiger Auftragverarbeitung nach § 11 BDSG, bleibt der Auftraggeber „Herr der Daten“ und für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB und damit ein Löschungsanspruch bezüglich der beim Auftragnehmer gespeicherten Daten steht dem Betroffenen im Rahmen der Ausübung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu.

(Nicht amtlicher Leitsatz)