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Urteil : Beginn der allgemeinen archivrechtlichen Schutzfrist bei Personenakten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Ls) : aus der RDV 2/2020, Seite 91

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 6 C 21.18 –)

Archiv RDV
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  1. Das einzelne in einer Akte enthaltene Schriftstück ist eine Unterlage im Sinne von § 11 Abs. 6 und § 1 Nr. 9 BArchG.
  1. Der in § 1 Nr. 5 BArchG genannte Begriff des Vorgangs ist materiell zu bestimmen. Er erfasst einzelne Unterlagen, die als inhaltlich zusammengehörende Teile einer Gesamtakte abgetrennt werden können. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zu einem Beobachtungsobjekt geführten Akten.
  2. Die allgemeine archivrechtliche Schutzfrist von 30 Jahren nach § 11 Abs. 1 und 6 BArchG beginnt bei den vom Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Akten nicht erst mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Gesamtakte. Wird ein Schriftstück nach inhaltlicher Prüfung ohne weitere Bearbeitungsschritte in die Akte aufgenommen, ist bereits der Zeitpunkt der „zdA“-Verfügung als letzte inhaltliche Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs im Sinne der Bestimmung des Begriffs der Entstehung in § 1 Nr. 5 BArchG maßgeblich.