Editorial : Corona und Datenschutz : aus der RDV 2/2020, Seite 55 bis 56
Corona sorgt in Unternehmen für viele, auch existenzielle Probleme. Das ist schlimm genug. Dennoch stellt die Seuche nicht von der Einhaltung des Rechts frei. Es kommen gerade durch Corona neue Fragen auf, insbesondere zum Datenschutz. Weil es sich bei persönlichen Informationen im Zusammenhang mit Infektionen um Gesundheitsdaten handelt, muss man besonders sensibel sein.
Darf ein Arbeitgeber etwa Daten über erkrankte Mitarbeiter zu Aufenthalten von Beschäftigten in Risikogebieten oder über Kontakte zu Infizierten an Behörden übermitteln, wenn die Gesundheitsbehörden dazu auffordern? Diese Fragen sind insbesondere im betrieblichen Pandemierecht des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Dort geht es etwa um Quarantäneanordnungen und berufliche Tätigkeitsverbote durch das Gesundheitsamt. Die Rechtsgrundlagen der Datenherausgabe unterscheiden sich je nach der konkreten behördlichen Anfrage, die man sich am besten von der anfragenden Behörde nennen lässt. Anfragen zu erkrankten Beschäftigten im Betrieb muss man in der Regel beantworten und die Daten an die zuständige Behörde übermitteln.
Das Datenschutzrecht lässt solche Maßnahmen zu. Sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Dienstherrn sind zur gesundheitlichen Fürsorge für ihre Beschäftigten insgesamt verpflichtet. Darauf, dass sie angemessen auf die pandemische Ausbreitung einer Seuche reagieren können, weisen die unabhängigen Datenschutzbehörden in Deutschland aktuell hin. In der Datenschutz-Grundverordnung und im Bundesdatenschutzgesetz finden sich entsprechende gesetzliche Erlaubnisgründe, zur Weitergabe der Infektionsdaten. Auf die Einwilligung der Betroffenen kommt es hier in der Regel nicht an. Die Aufsicht stellt aber auch klar, dass alle Maßnahmen immer auch verhältnismäßig sein müssen. Es geht um die Wahrung der Vertraulichkeit und die ausschließlich zweckgebundene Verwendung der Gesundheitsinformationen. Wenn die Daten nicht mehr zur Seuchenbekämpfung gebraucht werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
Die Rechtsfragen zwischen Pandemie- und Datenschutzrecht sind vielschichtig. Ihre Beantwortung ist vor allem für den juristischen Laien schwierig. Wer erste Hilfe zum Thema Datenschutz und Corona sucht, wird bei der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit fündig. Dort findet sich eine Liste mit Links.
Linksammlung GDD:
https://www.gdd.de/aktuelles/startseite/linksammlung-zu-datenschutzund-corona
Zitierte Position der Aufsichtsbehörden:
Prof. Dr. Rolf Schwartmann Kölner Forschungsstelle für Medienrecht der Technischen Hochschule Köln, Mitherausgeber von Recht der Datenverarbeitung (RDV) sowie Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD)