Bericht : EDSA: Europäische Leitlinie zur Videoüberwachung beschlossen : aus der RDV 2/2020, Seite 104 bis 105
Mit Wirksamwerden der DS-GVO hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Arbeit aufgenommen. In diesem Gremium sind Datenschutzaufsichtsbehörden aller europäischer Mitgliedstaaten sowie der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Europäische Kommission vertreten. Eine wichtige Aufgabe besteht darin, allgemeine Leitlinien zur Interpretation der DS-GVO herauszugeben. Damit soll Klarheit hinsichtlich der Begriffe in den europäischen Datenschutzgesetzen im Sinne einer einheitlichen Auslegung geschaffen werden. Am 28./29. Januar 2020 tagte der EDSA zum 17. Mal und beschloss mit großer Mehrheit eine Leitlinie zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt in einer Pressemittelung hierzu Stellung:
„Die seit Mai 2018 wirksame Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) enthält keine speziellen Regeln zur Videoüberwachung. Deswegen müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Videoüberwachung aus den allgemeinen Regelungen des Gesetzeswerks abgeleitet werden. Dies fordert nicht nur die Unternehmen, die Videotechnik rechtskonform einsetzen möchten, heraus. Auch die europäischen Aufsichtsbehörden stehen vor der Herausforderung, eine europaweit einheitliche Handhabung im Bereich der Videoüberwachung zu schaffen. Die nun beschlossene europäische Leitlinie ist ein wichtiger Beitrag in diesem Prozess. Dem Beschluss gingen intensive Verhandlungen zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden im Datenschutzausschuss voraus. Zudem erfolgte eine großangelegte Beteiligung der Öffentlichkeit, bei der sich Interessenvertreterinnen und -vertreter aus Wirtschaft, Politik, Zivilgesellschaft wie auch Privatpersonen einbringen konnten.
Die Leitlinie betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da jede Videoüberwachung mit einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden ist, muss ihr stets ein berechtigtes Interesse des Kamerabetreibers zugrunde liegen. Dieses Interesse muss objektiv vorliegen, das heißt, bei einer Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen müssen stets auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leib, Leben oder Sachgüter vorliegen. Die Leitlinie stellt klar, dass ein rein subjektives Sicherheitsgefühl nicht genügt, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen. Auch mit Blick auf die Verarbeitung biometrischer Daten bietet die Leitlinie Klarheit. Gemäß der DS-GVO ist es privaten Unternehmen ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen grundsätzlich verboten, solche Daten zum Zwecke der Identifizierung bestimmter Personen zu verarbeiten. Die Leitlinie konkretisiert nunmehr die strengen Anforderungen der DS-GVO an die Wirksamkeit solcher Einwilligungen. Außerdem bietet sie Hilfestellungen zu Fragen der Transparenz bei Videoüberwachungsmaßnahmen.“
Die Europäische Leitlinie zur Videoüberwachung wird in Kürze veröffentlicht und auf den Webauftritten der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (www.datenschutzberlin.de) sowie des Europäischen Datenschutzausschusses (https://edpb.europa.eu/edpb_de) abrufbar sein.