Urteil : Sorgfaltspflichten vor Klageeinreichung; zur Kenntnisnahmepflicht von Erklärungen über „WhatsApp“ : aus der RDV 2/2020, Seite 97 bis 98
(Landgericht Bonn, Urteil vom 31. Januar 2020 – 17 O 323t19)
- Zur Vermeidung einer Kostentragungspflicht gem. § 93 ZPO ist der Kläger vor Einreichung einer Antragsoder Klageschrift auch verpflichtet, einen etwaigen Nachrichteneingang bei „WhatsApp“ zur Kenntnis zu nehmen und daraufhin zu kontrollieren, ob der Beklagte bereits anerkannt oder sich der geforderten Verpflichtung unterworfen hat.
- Haben die Parteien bereits im Vorfeld Kommunikationen über „WhatsApp“ geführt, ist es zulässig, dass weitere rechtserhebliche Erklärungen ebenfalls über diesen Kommunikationskanal abgegeben werden, soweit das Textformerfordernis ausreicht.
- Bei einer derart weit verbreiteten Applikation wie „WhatsApp“ kann aus einer Phase ohne Kommunikation nicht der Schluss gezogen werden, der andere Teil habe diesen eröffneten Kommunikationskanal wieder aufgegeben.
- Gemäß § 291 ZPO ist als allgemeinbekannt anzunehmen, dass bei der Anzeige von zwei blauen Haken die Nachricht auf dem Endgerät des Empfängers eingegangen und auch von diesem geöffnet worden ist. Insoweit kann offen bleiben, ob von dieser WhatsApp-Nachricht tatsächlich erst später Kenntnis genommen wurde.
(Einsender: RA Konstantin Mertsiotis, der auch Verfasser der Leitsätze ist)