18. GDD-Sommer-Workshop
DA+

Urteil : Streitwert bei Auskunftsklagen nach Art. 15 DS-GVO : aus der RDV 2/2020, Seite 91 bis 92

(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 20 W 9/10 –)

Archiv RDV
Lesezeit 1 Min.
  1. Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist in Bezug auf den jeweiligen Antrag das “Angreiferinteresse“, d.h. dasjenige des Klägers, Widerklägers oder Rechtsmittelführers, der den Antrag anhängig macht, und zwar zur Zeit der Einreichung (§ 4 ZPO).
  2. Der Streitwert einer Auskunftsklage gem. Art. 15 DSGVO ist angesichts der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position bereits dann mit pauschal 5.000 zu bewerten, wenn sich der Kläger durch die erstrebten Auskünfte zumindest auch mittelbare wirtschaftlichen Vorteile verspricht.

(Leitsätze des Einsenders)

Aus den Gründen:

Das Landgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1 mit 500,00 € zu gering bewertet. Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist in Bezug auf den jeweiligen Antrag das ,,Angreiferinteresse“, d. h. des Klägers, Widerklägers oder Rechtsmittelführers, der den Antrag anhängig macht, und zwar zur Zeit der Einreichung (S 4 ZPO). Der vom Landgericht festgesetzte Wert dürfte sich dagegen am lnteresse der Beklagten orientieren, die Vorlagen der begehrten Auskünfte und Belege nicht leisten zu müssen, was sich rechtlich nach dem für die Auskunftserteilung und Belegvorlage erforderlichen Aufwand bemisst.

Der Bedeutung des mit der Klage verfolgten Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Position der Klägerin wie auch dem Umstand, dass sich die Klägerin im konkreten Fall durch die erstrebten Auskünfte mittelbare wirtschaftlichen Vorteile verspricht, wird nach Einschätzung des Senats eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 € gerecht. (vgl. Beschluss des Senats vom 3.9.2019 -20 W 10/18).

(Eingereicht von RA Dr. Martin Riemer)