13. Hamburger Datenschutztage
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Urteil : Informationen sind nur dann personenbezogene Daten, wenn Identifizierbarkeit aus der Information selbst folgt : aus der RDV 2/2026, Seite 100 bis 102

(BGH, Urt. v. 18. Dezember 2025 – I ZR 115/25)

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Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus. Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann.

(Nicht amtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen:

  1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass sämtliche vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DS‑GVO darstellen. […]

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Informationen wie diejenigen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens sind, als personenbezogene Daten anzusehen sind.

aa) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellen die vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten dar (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.2.2024 – 11 U 161/23, juris Rn. 12; Urt. v. 3.5.2024 – 11 U 19/24, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2024 – 18 U 63/23, juris Rn. 47 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2024 – 12 U 183/23, juris Rn. 48 f.; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 68 bis 70]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 39 bis 42]).

(1) Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Versicherungsscheinen und deren Nachträgen ergebe sich, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz bestehe (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn.  157]). Die konkretisierte und individualisierte Beitragsanpassung sei ein Datum, das unmittelbar nur auf den einzelnen Versicherungsnehmer zugeschnitten sei beziehungsweise nur ihn betreffe (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.2.2024 – 11 U 161/23, juris Rn.  12; Urt. v. 3.5.2024 – 11 U 19/24, juris Rn.  37; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2024 – 12 U 183/23, juris Rn.  49; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]). Zum Teil wird betont, auch wenn eine Prämie oder eine Prämienerhöhung in einem bestimmten Tarif oder zu einem bestimmten Zeitpunkt per se mit dem Versicherten nichts zu tun habe, sei sie deshalb mit ihm verknüpft und habe Auswirkungen auf ihn, weil er in entsprechenden Tarifen versichert und damit konkret von den Erhöhungen betroffen sei und die Neuprämien zahlen müsse (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2024 – 18 U 63/23, juris Rn. 47).

(2) Entsprechendes wird auch für Informationen über Zeitpunkt und Höhe erfolgter Tarifwechsel und Tarifbeen‑ digungen vertreten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2024 – 18 U 63/23, juris Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2024 – 12 U 183/23, juris Rn. 50; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]; a.A. OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 43]). Diese Informationen seien abhängig von den persönlichen Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers, indem sich dieser mit der Folge des Tarifwechsels oder der Tarifbeendigung gegenüber dem Versicherer geäußert habe. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Tarifwechsel und Tarifbeendigungen geschähen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der be‑ troffenen Person anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Hierin bestehe ein Unterschied zu den auslösenden Faktoren, für die der Bundesgerichtshof eine Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Eine Änderung der auslösenden Faktoren müsse sich nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer auswirken, da sie nicht immer zu einer Beitragsanpassung führe (vgl. OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69 f.]).

bb) Nach der Gegenansicht sind Informationen zum Beitragsverlauf wie diejenigen, hinsichtlich derer der Kläger Auskunft begehrt, keine personenbezogenen Daten (zu den im Streitfall begehrten Informationen vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 14.11.2024 – 4 U 379/24, juris Rn. 8 bis 10; Urt. v. 4.2.2025 – 4 U 1627/22, juris Rn.  29 bis 31; Beschl. v. 18.3.2025 – 4 U 1586/22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschl. v. 16.7.2025 – 4 U 1448/22, juris Rn. 40 bis 44; zu Informationen über Beitragsanpassungen vgl. OLG Schleswig, MDR 2022, 1286 [juris Rn. 41 bis 49]; OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 52 bis 54]; OLG Köln, Urt. v. 19.7.2024 – 20 U 27/23, juris Rn. 28 bis 35; Urt. v. 28.1.2025 – 3 U 71/24, juris Rn. 3 bis 17; Urt. v. 13.6.2025 – 20 U 176/24, juris Rn. 14 bis 24; zu Informationen über Tarifprämien vgl. OLG München, RuS 2022, 94 [juris Rn. 50 bis 56]).

Die Informationen zum Beitragsverlauf seien nicht mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft. Der Erhöhungsbetrag sei nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif und lasse kei‑ ne Rückschlüsse auf die Person des Versicherungsnehmers oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zu. Vielmehr erfolge die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst würden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragsanpassung spiegele nicht den indivi‑ dualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gebe nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beob‑ achtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungs‑ vertrag beziehungsweise den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert habe. Aus der Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten sei, lasse sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handele. Aus diesen Gründen stellten auch die Zeitpunkte, ab denen Betragsanpassungen jeweils wirkten, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab einem bestimmten Datum verändert habe (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.7.2024 – 20 U 27/23, juris Rn.  33 f.; Urt. v. 28.1.2025 – 3 U 71/24, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 13.6.2025 – 20 U 176/24, juris Rn. 20 bis 23; OLG Dresden, Beschl. v. 14.11.2024 – 4 U 379/24, juris Rn. 10; Urt. v. 4.2.2025 – 4 U 1627/22, juris Rn. 29 f.; Beschl. v. 18.3.2025 – 4 U 1586/22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschl. v. 16.7.2025 – 4 U 1448/22, juris Rn. 41).

b) Die zuletzt dargestellte Ansicht trifft ausgehend von den jeweils getroffenen Feststellungen – zu, wohingegen der zuerst dargestellten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ein fehlerhafter rechtlicher Maßstab zugrunde liegt.

aa) Wie dargelegt, muss sich eine Information, damit sie nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DS‑GVO ein personenbezogenes Datum darstellt, auf eine identifizierte oder identi‑ fizierbare natürliche Person beziehen, wobei eine indirekte Identifizierbarkeit ausreicht. Es muss sich um eine Information „über“ eine Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. oben Rn.  22 sowie die dortigen Nachweise). Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht daher für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus. Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 24.11.2011 – C-70/10, Slg. 2022, I-11959 = ZUM 2012, 29 [ju‑ ris Rn. 51] – Scarlet Extended; Urt. v. 11.11.2014 – C-212/13, NJW

2015,463 [juris Rn. 22] – Ryneš; Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] – Breyer; Urt. v. 7.3.2024 – C-604/22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] – IAB Europe/ Gegevensbeschermingsautoriteit)

bb) Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, indem es unter Anschluss an das Thüringer Oberlandesgericht (MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]) und in Übereinstimmung mit der unter Rn. 27 bis 29 dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt hat, die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Dass die Person des Versicherungsnehmers aufgrund der Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen oder aufgrund der festgestellten Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis identifiziert oder identifizierbar würde, hat das Berufungsgericht hingegen nicht festgestellt (dies trotz der Annahme personenbezogener Daten ausdrücklich verneinend OLG Brandenburg, Urt. v. 3.5.2024 – 11 U 19/24, juris Rn. 37). Ein Bezug (zunächst) „neutraler“ Daten zu einer konkreten Person (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]) wird nicht allein dadurch hergestellt, dass die betrof‑ fene Person in entsprechenden Tarifen versichert und konkret von den Erhöhungen betroffen ist (so zutreffend OLG Köln, Urt. v. 13.6.2025 – 20 U 176/24, juris Rn. 22; aA OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2024 – 18 U 63/23, juris Rn. 47; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2024 – 12 U 183/23, juris Rn. 49).

Von der zuvor (unter Rn. 30 f.) dargestellten Ansicht wird die Verknüpfung mit einer bestimmten Person daher mit Recht verneint, wenn die Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, keine Rückschlüsse darauf zulässt, um welchen Versicherungsnehmer es sich han‑ delt, und die Höhe der Tarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels lediglich Auskunft darüber geben, welcher Preis für die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge zu entrichten ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.3.2025 – 4 U 1586/22, juris Rn. 40; OLG Köln, Urt. v. 28.1.2025 – 3 U 71/24, juris Rn. 10; Urt. v. 13.6.2025 – 20 U 176/24, juris Rn. 20 bis 22). Feststellungen dahingehend, dass die im Streitfall begehrten Informationen Aufschluss darüber geben könnten, wann eine bestimmte natürliche Person nach welchem Tarif versichert war oder wann sie in welcher Höhe Versicherungsbeiträge gezahlt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung nicht getroffen.

cc) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten Informationen zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunftund Zieltarifs und zum Zeitpunkt von Tarifbeendigungen eine Eigenschaft als personenbezogene Daten nicht bejaht werden.

(1) Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner dahingehenden Bewertung darauf verweist, Tarifwechsel und Tarifbeendigungen seien von Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]), greift dies zu kurz. Zwar sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach der zuvor (unter Rn.  23) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, weil die personenbezene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Allein da‑ raus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Informationen darüber, welche (rechtlichen oder tatsächlichen) Folgen sich aus entsprechenden Schreiben ergeben (hier: die auf einer Erklärung des Versicherten beruhende Tarifänderung), ihrerseits personenbezogene Daten sind. Etwaige Tarifänderungen stellen vielmehr eine aus der Sphäre des Versicherungsunternehmens stammende Reaktion auf die Erklärungen des Versicherungsnehmers dar. Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person unterfallen aber nach der zuvor (unter Rn.  23) dargestellten Rechtsprechung dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den hierfür maßgeblichen Kriterien enthalten.

(2) Die Eigenschaft der Informationen zu Tarifwechseln und Tarifbeendigungen als personenbezogene Daten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]) auch nicht ohne Weiteres daraus geschlossen werden, dass diese individuell und nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit geschehen. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung, eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten erscheine „nicht ausgeschlossen“, verbleibt im Unklaren und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet. Sie reicht daher ebenfalls für sich genommen nicht aus, um einen Personenbezug der begehrten Daten zu begründen.

C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art.  267 Abs.  3 AEUV ist nicht veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantwor‑ ten ist (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] – Cilfit u.a.; Urt. v. 1.10.2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] – Doc Generici; Urt. v. 6.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, was unter dem Begriff der personenbezogenen Daten zu verstehen ist (vgl. die Nachweise unter Rn. 22 und 33)