Literaturhinweis : Auernhammer – Bundesdatenschutzgesetz mit Nebengesetzen : aus der RDV 3/2015, Seite 162 bis 163
Eßer/Kramer/von Lewinski (Hrsg.), Auernhammer – Bundesdatenschutzgesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, Carl Heymanns Verlag Köln, 4. Aufl., 2014, 1921 S., 109,00 €
Als Väter der Erstfassung des BDSG im BMI hatten sowohl Ordemann/Schomerus als auch Auernhammer „ihr“ Werk nach Erscheinen mit als Erste kommentiert. Während der Ordemann/Schomerus bzw. Gola/Schomerus ab der 5. Auflage in diesem Jahr in der 12. Auflage erschien, gab es beim Auernhammer nach der 3. Auflage, durch den Tod des Autors bedingt, einen zeitlichen Bruch. Nunmehr nach 21 Jahren und mehreren Novellierungen des BDSG hat der Verlag unter Beibehaltung des Namens (Zitierweise: Auernhammer/Verfasser) einen neuen Autorenkommentar herausgebracht. Neben den Herausgebern sind sechzehn durchweg in der Datenschutzszene etablierte und aus Praxis und Wissenschaft stammende Kommentatoren beteiligt. Gleichwohl sollte angeknüpft werden an nach wie vor gültige Grundaussagen der ersten Ausgaben. Die Kommentierungen wurden jedoch zumindest erheblich umfassender, wie die neue Seitenzahl des Buches deutlich macht. Gewichtet zu den 1177 Seiten der BDSG-Kommentierung insgesamt ist aber die eine oder andere Bestimmung wiederum etwas knapp angegangen worden.
Die weiteren rund 800 Seiten der Kommentierung ergeben sich daraus, dass wichtige bereichsspezifische Gesetze (TMG, TKG, IFG und EnWG) bzw. unkommentierte Materialien u.a. zum europäischen Recht (darunter die Kommissionsfassung der EU-DS-GVO) als Anhang aufgenommen wurden. Die Datenschutzregelungen des TKG (§ 88 ff) stammen von Heun, das TMG kommentiert Schreibauer. Die wesentlichen der für die Privatwirtschaft maßgebenden Bestimmungen des dritten Abschnitts des BDSG haben Kramer (§§ 27–30a), Forst (§ 32) und Stollhoff (§§ 33–35) übernommen. Dabei werden auch Interpretationsfragen des Gesetzes aufgezeigt, wie z.B. die „Erforderlichkeit als schillernder Begriff“ (§ 28 Rn. 29 ff), die jedoch in ihrer Parallelität zu § 3a von Eßer nicht näher hinterfragt wird. Von Kramer stammen auch die Kommentierungen zu §§ 4 und 4a. Soweit in den Kommentierungen ein Ausblick auf möglicherweise kommendes Europarecht geworfen wird, wird teilweise nur auf die Kommissionsvorschläge, teilweise auch auf den Parlamentstext verwiesen.
Der Auernhammer ist also wieder da, wenngleich im neuen Gewand. Er ist zweifelsohne ein wichtiger Beitrag in der – jedenfalls im Hinblick auf die wahrscheinlich nun doch in absehbarer Zeit zu erwartende und das BDSG ablösende EU-DS-GVO – erstaunlicherweise erscheinenden Datenschutzflut.
(Prof. Peter Gola, Königswinter)