Urteil : Auskunft über die Privatanschrift eines Krankenhausarztes an Patienten : aus der RDV 3/2015, Seite 142 bis 144
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 137/14 –)
- Auch unabhängig von § 630g BGB (Einsichtsrecht in Patientenakte) hat ein Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus aufgrund seines durch grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrechts ein Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Dazu gehören Aufzeichnungen über Befunde und Behandlungsmaßnahmen und auch die Namen der behandelnden Ärzte.
- Eine Mitteilung der Privatanschrift eines Arztes ist für die Verfolgung von eventuellen Rechtsansprüchen des Patienten weder mit der Zweckbestimmung des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG noch mit § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG vereinbar, da mangels der Erforderlichkeit der Übermittlung zur Rechtsverfolgung ein berechtigtes Interesse an der Kenntnisnahme nicht besteht.
(Nicht amtliche Leitsätze)
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt Auskunft über die Privatanschrift eines bei der Beklagten beschäftigten Arztes.
Der Kläger nimmt die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage konnte zunächst an den Arzt Dr. M. unter der Anschrift der Beklagten nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte.
Nachdem der Name des Arztes korrigiert worden war, wurde die Klage zugestellt. Das Begehren des Klägers, ihm die Privatanschrift des Arztes mitzuteilen, lehnte die Beklagte ab.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt diese die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
Aus den Gründen:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Das Interesse eines Patienten an der Mitteilung der Privatanschrift des ihn behandelnden Arztes überwiege das Interesse des Arztes am Schutz seiner Privatsphäre, wenn der Patient den Arzt in zulässiger Form wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehme und nicht besondere Umstände ausnahmsweise ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigten. Das aus der ärztlichen Behandlung erwachsene Verhältnis zwischen Arzt und Patient sei weit mehr als eine juristische Vertragsbeziehung; es setze starkes Vertrauen voraus und wurzle in der menschlichen Beziehung, in die der Arzt zu dem Kranken trete. Anonymität vertrage sich nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Der Anspruch hänge nicht davon ab, dass der Arzt zwischenzeitlich aus der Klinik ausgeschieden und die Zustellung der Klageschrift nur an die Privatanschrift möglich sei. Es sei nämlich von Natur aus ungewiss, ob und für welche Dauer Dr. M. künftig noch für die Beklagte arbeite.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe dem klägerischen Auskunftsanspruch nicht die Regelung in § 32 Bundesdatenschutzgesetz (künftig: BDSG) entgegen. Zwar sei Dr. M. ein Beschäftigter der Beklagten. Auch handle es sich bei der Privatanschrift um personenbezogene Daten im Sinne von § 32 BDSG. Doch beschränke § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG allein die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten „für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“. Um solche Zwecke gehe es nicht.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, VersR 2014, 1266 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 – X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; Beschluss vom 20. Februar 2013 – XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 – VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 m.w.N).
Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, a.a.O. Rn. 7; BGH, Urteile vom 17. Mai 2001 – I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30; vom 24. März 1994 – I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 330 f.). Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1980 – VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vom 18. Januar 1978 – VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002).
Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nur solche Angaben verlangt werden können, die für die Geltendmachung des Hauptanspruchs auch tatsächlich benötigt werden (BGH, Urteile vom 28. Oktober 1953 – II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 388 und vom 3. April 1996 – VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101). Grund für das Bestehen einer Auskunftspflicht ist nämlich, dass es der Partei generell nahezu unmöglich ist, an notwendige Informationen zu gelangen, die sie zur Sachverhaltserforschung oder zur Geltendmachung von Ansprüchen benötigt. Dahinter steht der Gedanke der prozessualen Chancengleichheit.
2. Im Streitfall ist die begehrte Auskunft für den Kläger zur Verfolgung von Ansprüchen aus der ärztlichen Behandlung nicht erforderlich.
a) Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 1982 – VI ZR 222/79, BGHZ 85, 327, 332 ff.). Insoweit weist das Berufungsgericht zutreffend auf die Regelung der Einsichtnahme in die Patientenakte in § 630g BGB hin. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem durch grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten, die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1979, 1925, 1929 f. und Sondervotum NJW 1979, 1931 ff.). Der erkennende Senat hat es auch für rechtlich bedenklich gehalten, dass einem Patienten nicht mitgeteilt worden ist, wer sein Operateur war, und dass sich der betreffende Arzt weder vor noch nach der Operation mit dem Patienten in Verbindung gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983 – VI ZR 173/81, VersR 1983, 690, 691). Eine solche Auskunft steht dem Patienten zu. Der Klinikträger ist deshalb grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.
Darum geht es im Streitfall allerdings nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich nicht auf die Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Auch hat die Beklagte dem Kläger die Namen der ihn behandelnden Ärzte bereits mitgeteilt.
b) Die darüber hinaus verlangte Mitteilung der Privatadresse des Arztes ist für den Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht erforderlich. Sie ist außerdem der Beklagten aus Rechtsgründen nicht zumutbar.
aa) Zur Führung des bereits rechtshängigen Prozesses bedarf der Kläger der Privatanschrift nicht. Zwar ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten in der Klage notwendig, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich wäre. Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO möglich wäre (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363 f.). Die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130 Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine „Soll-Vorschrift“ dar (vgl. zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 334). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muss vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen, weil die Zustellung grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen hat (§ 177 ZPO; vgl. dazu auch Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 177 Rn. 1). Hierfür genügt in geeigneten Fällen die Angabe der Arbeitsstelle. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als beklagte Krankenhausärzte in Arzthaftungsprozessen erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies – etwa im Rahmen von Zustellungen – zu relevanten Schwierigkeiten geführt hätte.
Auch im Streitfall erfolgte die Zustellung der Klageschrift an den bei der Beklagten beschäftigten Arzt, nachdem die Schreibweise seines Namens durch den Kläger berichtigt worden war.
bb) Anders als das Berufungsgericht meint, steht ferner die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG der Auskunftserteilung entgegen. Das Bundesdatenschutzgesetz findet gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG auf die Beklagte auch als nichtöffentliche Stelle Anwendung, selbst wenn sie die personenbezogenen Daten der bei ihr Beschäftigten nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verwalten sollte.
Die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Von § 32 BDSG werden alle in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen erfasst, so auch der bei der Beklagten angestellte Arzt (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 BDSG). Zweifellos handelt es sich bei der Privatadresse des beschäftigten Arztes um eine Einzelangabe über persönliche Verhältnisse einer bestimmten Person und mithin um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn. 6). Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a BDSG ist das Übermitteln gespeicherter Daten in der Weise, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, ein Verarbeiten von Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. Dem Auskunftsanspruch gegen die Beklagte steht daher grundsätzlich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 BDSG entgegen. Eine den Erfordernissen des § 4a Abs. 1 BDSG entsprechende Einwilligung des beschäftigten Arztes in die Weitergabe seiner Privatadresse macht der Kläger selbst nicht geltend.
Zwar war die Beklagte als Arbeitgeberin des beschäftigten Arztes berechtigt, die private Wohnanschrift des Beschäftigten zu erheben, um die ordnungsgemäße Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte (vgl. § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung dieser privaten Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr mangels der Einwilligung des Betroffenen der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift (§ 4 Abs. 1 BDSG). Eine derartige Gestattung liegt hier nicht vor.
Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist vielmehr die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Sie ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG zulässig, soweit die Vorschrift neben § 32 BDSG Anwendung findet (ausdrücklich geregelt für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen in § 12 Abs. 4 BDSG; Erfurth, NJOZ 2009, 2914, 2924). § 28 Abs. 2 BDSG erlaubt unter anderem die Übermittlung oder Nutzung der Daten für einen anderen als den ursprünglich die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung rechtfertigenden Zweck, wenn es das berechtigte Interesse eines Dritten erfordert (vgl. Gola/Schomerus a.a.O., § 32, Rn. 39). Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist außerdem nur dann beachtenswert, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Gola/Schomerus, a.a.O., § 28 Rn. 37).
Der Kläger vermag schon ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht darzulegen. Auf das schutzwürdige Interesse des betroffenen Arztes an der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 41 ff.) kommt es danach nicht mehr an.