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Urteil : Datenschutzrechtliche Prüfung eines nur für den Dienstgebrauch zugelassenen Computers eines Beamten (Ls) : aus der RDV 3/2015, Seite 151 bis 152

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 16a DZ 11.2411 –)

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  1. Soll in einem Disziplinarverfahren zur Klärung des Verdachts eines Dienstvergehens eine Durchsuchung durch die heimliche Überprüfung dienstlicher elektronischer Speichermedien durchgeführt werden, so ist diese nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 BayDG zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 31.03.2011 – 2A 11.08. Rn. 19). Danach kann gemäß Art. 29 Abs. 1 BayDG der Vorsitzende der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts auf Antrag durch Beschluss, bei Gefahr im Verzug auch die Disziplinarbehörde selbst, Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen, wenn der Beamte des Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
  2. Unabhängig davon kann der Dienstherr aus Gründen der Datensicherheit (hier Eingang von Virus- bzw. Wurmmeldungen) bei ausschließlich gestatteten dienstlichem E-Mail-Verkehr E-Mails einsehen, gleich ob sie von einem Beschäftigten versandt worden oder an ihn gerichtet sind.
  1. Da der Dienstherr von den ein- und ausgehenden E-Mails seiner Beschäftigten im selben Maß Kenntnis nehmen kann wie von deren dienstlichem Schriftverkehr, kann er grundsätzlich – unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – auch überprüfen, ob die E-Mail-Funktionen missbräuchlich genutzt werden, etwa für private Zwecke. Eine inhaltliche Auswertung von Protokolldaten ist nach Art. 17 Abs. 1 BayDSG zulässig, soweit es zur Missbrauchskontrolle oder Störungsbehebung erforderlich ist. Dies gilt auch bei einem begründeten Verdacht privater Nutzung durch Bedienstete.
  2. Da der Dienstherr nach Art. 102 Satz 1 BayBG personenbezogene Daten von Beamten erheben darf, soweit dies zur Durchführung des Dienstverhältnisses bzw. personeller Maßnahmen erforderlich ist, ist er befugt, die im Zusammenhang mit der Überprüfung im E-Mail Account eines Kollegen gefundenen privaten Fun-E-Mails mit umfangreichen Dateianhängen ohne dienstlichen Bezug im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den die E-Mails versendeten Beamten zu verwerten. Diese „Zufallsfunde“ unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Die Sperrwirkung des Art. 17 Abs. 4 BayDSG greift hier nicht ein, da die Daten jedenfalls auch für Zwecke der Dienstaufsicht und nicht ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle erhoben werden dürfen (vgl. SächsOVG, U.v. 7.6.2010 – D 6 A 32/09, juris Rn. 73).

(Nicht amtliche Leitsätze)