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Urteil : Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen (Ls) : aus der RDV 3/2016, Seite 140

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. März 2016 – 1 BvR 184/13 –)

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  1. Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreungsgericht vor der Anordnung der Betreuung unverzichtbar (§ 278 Abs. 1 FamFG).
  1. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Durch eine spätere Anhörung kommt daher eine Heilung nicht rückwirkend, sondern nur mit Blick auf die Zukunft in Betracht.
  2. Die persönliche Anhörung darf nur im Eilfall bei Gefahr im Verzuge vorläufig unterbleiben, muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG).

(Nicht amtliche Leitsätze)