Urteil : Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen (Ls) : aus der RDV 3/2016, Seite 140
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. März 2016 – 1 BvR 184/13 –)
- Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreungsgericht vor der Anordnung der Betreuung unverzichtbar (§ 278 Abs. 1 FamFG).
- Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Durch eine spätere Anhörung kommt daher eine Heilung nicht rückwirkend, sondern nur mit Blick auf die Zukunft in Betracht.
- Die persönliche Anhörung darf nur im Eilfall bei Gefahr im Verzuge vorläufig unterbleiben, muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG).
(Nicht amtliche Leitsätze)