Urteil : Kein absolutes Beweiswertverbot von Dash-Cam-Aufnahmen im Schadensersatzprozess (Ls) : aus der RDV 3/2016, Seite 161
(Landgericht Landshut, Hinweisbeschluss vom 1. Dezember 2015 – 12 S 2603/15 –)
- Auch wenn Aufzeichnungen mit Dash-Cam-Kameras möglicherweise gegen das BDSG oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen sollten, führt dies nicht per se zu ihrem Verwertungsverbot im Schadensersatzprozess.
- Im Rahmen der erforderlichen Abwägung des Beweisinteresses des Klägers mit dem Schutzinteresse des Beklagten ist vorliegend festzustellen, dass ein gravierender Grundrechtseingriff in der Aufzeichnung des rückwärtsfahrenden PKWs des Beklagten nicht zu erkennen ist, dass andererseits der Kläger ohne Verwertung der Aufzeichnungen mit einer ungerechtfertigten Klageabweisung rechnen müsste. Das Interesse, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden soll, ist nicht schützenswert.
(Nicht amtliche Leitsätze)