Urteil : Nutzung einer Domain-Adresse mit dem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer (Ls) : aus der RDV 3/2016, Seite 151 bis 152
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 – 7 AZR 668/13 –)
- Eine Verletzung des Namensrechts des Arbeitgebers in Form der Namensanmaßung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Domain-Adresse mit dem Namen des Arbeitgebers nebst dem Zusatz br verwendet und dadurch eine Namensverwechselung ausschließt.
- Gleichermaßen wird nicht die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verletzt.
- Die Nutzung der Domain „xxx-br“ als solche verstößt auch nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die auf der Homepage ggf. verarbeiteten personenbezogenen Daten waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
(Nicht amtliche Leitsätze)