Urteil : Zur Vereinbarkeit von arbeitgeberseiti gen Überwachungsmaßnahmen nebst Kündigung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Ls) : aus der RDV 3/2017, Seite 134 bis 135
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12. Januar 2016 – Von: 61496/08 – Bárbulescu v. Rumänien)
- Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention soll Individuen vor willkürlichen Eingriffen von Hoheitsträgern schützen.
- Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention besagt jedoch nicht, dass der Staat von solchen Eingriffen keinen Gebrauch machen darf. Vielmehr muss eine gerechte Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen oder Konventionsrechten erfolgen.
- Es ist nicht unbillig, wenn ein Arbeitgeber überprüfen möchte, ob seine Arbeitnehmer die beruflichen Aufgaben während der Arbeitszeit erledigen können. Er kann daher überprüfen, ob ein Arbeitnehmer ihm einen ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Yahoo-Instant-Messenger-Dienst für private Zwecke nutzt.
- Wertet ein nationales Gericht vom Arbeitgeber überwachte Gesprächsverläufe seines Arbeitnehmers als Beweismittel aus, um den Inhalt der Nachrichten zu überprüfen, stellt dies keinen Eingriff in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar, wenn das Gericht das Protokoll nur in dem Umfang nutzt, um zu beweisen, dass der Yahoo-Messenger während der Arbeitszeit auch zu privaten Zwecken vom Arbeitnehmer genutzt wurde und dabei nur notwendige Details seiner privaten Gespräche verwendet und insbesondere die Art der Kommunikation und die Identität der Personen, mit denen kommuniziert, nicht öffentlich macht.