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Urteil : Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DS-GVO beinhalten Marktverhaltensregelungen (Ls) : aus der RDV 3/2020, Seite 147 bis 148

(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 U 257/19 –)

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  1. § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG wird durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt.
  2. Art. 80 DS-GVO enthält keine abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die DS-GVO. Wettbewerbsverbände sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 3a UWG befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der DS-GVO geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.
  1. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (BGH, Urteil vom 27.04.2017 – I ZR 215/15 – Aufzeichnungspflicht). Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken (BGH, Urteil vom 28.11.2019 – I ZR 23/19, MIR 2020, Dok. 012 – Pflichten des Batterieherstellers). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3a UWG dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt.
  2. Insofern beinhalten Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DS-GVO auch Marktverhaltensregelungen.

(Nicht amtliche Leitsätze)