Urteil : Erfordernis und Nachweis einer Einwilligung (Ls) : aus der RDV 3/2021, Seite 166 bis 167
(Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 2 A 355/19 –)
1. Aus der Regelungssystematik der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Art. 7 Abs. 1, 4 Nr. 11 DSGVO) folgt, dass der für die Verarbeitung privater Daten Verantwortliche den Umstand einer wirksamen Einwilligung in die Verarbeitung der Daten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen muss. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Dokumentation zu ermöglichen (hier verneint für eine angeblich über elektronischen Nachrichtenaustausch im Zusammenhang mit einem „Internet-Gewinnspiel“ im sogenannten „Double-Opt-In-Verfahren“ erlangte datenschutzrechtliche Einwilligung).
2. Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Umständen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels im Internet erteilte Einwilligung in Telefonwerbung den Anforderungen genügt, kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum nationalen Recht, insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG (vgl. BGH, Urteil vom 10.2.2011 – I ZR 164/09 –, NJW 2011, 2657, zur Gemeinschaftsrechtskonformität eines generellen Verbots der unerbetenen Telefonwerbung und zum Nachweis der Einverständniserklärung bei einer Bestätigungsmail im Doubleopt-in-Verfahren), zurückgegriffen werden.
3. Ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung – ohne Einwilligung – im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist bereits aufgrund einer wettbewerbswidrigen Verarbeitung zu verneinen. Die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zu berücksichtigen.