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Urteil : Kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO gegen den Datenschutzbeauftragten (Ls) : aus der RDV 3/2021, Seite 174

(Landgericht Landshut, Urteil vom 6. November 2020 – 51 O 513/20 –)

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Ein (externer) Datenschutzbeauftragter ist hinsichtlich der Datenverarbeitungen der ihn benennenden Stelle nicht „Verantwortlicher“ i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und kann damit auch nicht für unzulässige Verarbeitungen nach Art. 82 Abs. 1 Ds-GVO schadensersatzpflichtig werden. 

(Nicht amtlicher Leitsatz)