Urteil : Löschung fehlerhafter Speicherung bei Inkassounternehmen infolge Identitätsverwechselung(Ls) : (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 4 U 1278/21 –)
1. Der Name einer Person ist auch bei Namensidentität mit einem Dritten ein personenbezogenes Datum, wenn die Identität durch Zusatzinformationen gesichert ist.
2. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten stellen keine Rechtfertigung dar, um nicht rechtmäßig erhobene Daten dauerhaft speichern zu dürfen; es ist Aufgabe des Aufbewahrungspflichtigen, seinen Datenbestand so zu organisieren, dass der Zugriff auf rechtswidrig erlangte Daten des Betroffenen nicht möglich ist.
3. Neben Ansprüchen aus der DS-GVO bleibt die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB möglich.
4. Lässt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers bereits nicht entnehmen, dass er durch eine nicht rechtmäßige Datenverarbeitung in schutzwürdigen Interessen verletzt worden ist, kommt ein immaterieller Schadensersatz nicht in Betracht.