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Bericht : DataAgenda Podcasts, Folgen 30 und 33: „Ein Grundgesetz für das Internet – der Digital Services Act – Hausaufgaben bis Februar 2024“ und „Riesen zähmen – Der Digital Markets Act auf dem Prüfstand“ : aus der RDV 3/2023 Seite 203 bis 204

Archiv RDV
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Im November 2022 ist der Digital Services Act – kurz DSA – in Kraft getreten. Er wird verglichen mit der DS-GVO und ist sozusagen das neue „Grundgesetz für das Internet“. Das Gesetz gilt ab dem 17. Februar 2024. Welche Hausaufgaben haben der deutsche Gesetzgeber und Unternehmen bis dahin zu erledigen? Welche Pflichten kommen auf Anbieter von Social Media-Plattformen zu? Wie sehen die neuen Haftungsregeln aus? Wie steht der DSA zu anderen EU-Rechtsakten der EU insbesondere der DS-GVO? Diese Fragen beantwortet Professor Dr. Christian-Henner Hentsch von der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der TH Köln, der zugleich Leiter Recht und Regulierung des GAME ist.

Das Gesetz über digitale Märkte (DMA), das ab dem 2. Mai 2023 wirkt, ergänzt den DSA im Bereich des Wettbewerbsrechts, beschränkt die Macht marktbeherrschender Digitalkonzerne und enthält einen Verhaltenskodex für große Digitalunternehmen. Der DMA enthält spezifische Regelungen für sog. „Torwächter“. „Taming the giants“ – oder „Riesen zähmen“ unter diesem Stichwort blickt Dr. Christina Oelke, stellvertretende Justiziarin des VAUNET, Verband privater Medien e.V. auf die neben dem DSA geschaffene zweite Säule der Plattformregulierung – den Digital Markets Act. Es werden nicht alle Wettbewerbsprobleme gelöst, aber zumindest einige.

Während der Digital Services Act auf die Haftung im Internet abzielt, zielt der DSA als sein digitaler Zwilling auf die Regulierung der Märkte ab. Der DSA bezieht sich damit vor allen Dingen auf die großen Marktplayer, ergo große Plattformen, und bestimmt, wie sie im Wettbewerb verhalten dürfen. Aber weil wir es auch bei der Haftung im Netzt v.a. mit eben diesen großen Plattformen zu tun haben, finden sich auch im DSA Verhaltenspflichten für Plattformen, beides muss ineinandergreifen. Hentsch sieht durch den DSA vor allem Hausaufgaben auf Staat und Unternehmen zukommen. So wird das NetzDG als nationale Insellösung durch den Digital Service entfallen. Das gleiche gilt wohl für das Telemediengesetz. Im Sommer 2023 soll das Digitale Dienste Gesetz im Bundestag erörtert und möglichst verabschiedet werden. Bis dahin muss der Gesetzgeber Hausaufgaben erfüllen. Mit Blick auf den Datenschutz ist für Hentsch insbesondere die Konzeption der Aufsicht nach dem DSA interessant, denn die soll durch eine zentrale Behörde erfolgen und es spricht viel dafür, dass die Bundesnetzagentur die Rolle des Digital Service Koordinator übernimmt und die Zuständigkeit der Bundesländer eingeschränkt wird. Die im Datenschutzrecht aber auch im Urheberrecht schon vollzogene Vereinheitlichung ist für Hentsch ein Schritt in Richtung eines einheitlichen europäischen Rechtsraumes für das Internet. Die Rolle des EuGH sieht er positiv um das Fernziel, der Vollendung des digitalen Binnenmarktes, zu erreichen.

Die Grundzüge und der Zeitplan des DMA sind das Thema von Dr. Christina Oelke. Sie erklärt, was bleibt vom Kartellrecht in der EU und wie es sich künftig im Verhältnis zum nationalen Recht gestaltet. Thema sind auch die Details der neuen Ex-Ante Regulierung aus Europa und der Pflichtenkatalog für die großen Gatekeeper. Hierbei geht es u.a. um Datenbündelung und Datenzugang mit Bezug zur DS-GVO, neutrale Geräte, neutrale Vermittlung (Stichwort App-Stores) und neutrale Rankings sowie die Transparenz der OnlineWerbung. Ihr Fazit: Der DMA ist ein durchaus innovatives Gesetz, das ein wichtiger Baustein bei der Regulierung sein kann. Spannend und entscheidend ist nun, wie die neue „Toolbox“ durchgesetzt werden kann und welche Rolle die nationalen Behörden einnehmen.