Kurzbeitrag : Aus den aktuellen Berichten der Aufsichtsbehörden (14) : aus der RDV 4/2014, Seite 203 bis 206
Ausgewählt und kommentiert von Prof. Peter Gola, Königswinter*
Dass die Mehrzahl der in dem ersten Halbjahr des Jahres 2014 erschienenen Tätigkeitsberichte (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen) das bereits in den vergangenen Jahren regelmäßige Berichtsthema Videoüberwachung nicht aussparte, zeigt dessen fortdauernde Aktualität. Der hessische Landesdatenschutzbeauftragte beschreibt es so: „Auf den ersten Blick scheinen Schultoiletten, Bäckereien, Friseursalons, Sauna- und Umkleidebereiche in Schwimmbädern, Gästebereiche in Restaurants, Spielzeughubschrauber, eine Stadthalle und sogar der hessische Wald keine Gemeinsamkeiten zu haben. Eine Gemeinsamkeit gibt es dennoch: Der „Wildwuchs“ an Videoüberwachungsanlagen nimmt kontinuierlich zu“ (42. TB, 2013, Ziff. 4.2.2). Der 10. TB Thüringen für den öffentlichen Bereich listet 11 Fälle von „Videogaga“ auf. Da eine offenbar zunehmende Zahl von Bürgern nicht mehr bereit ist, die in nahezu allen Lebensbereichen stattfindende Videoüberwachung ohne weiteres hinzunehmen, komme das Problem auch laufend auf den Tisch der Aufsichtsbehörde (vgl. auch LfD Rh.-Pf. 24. TB, 2012/2013, III, Ziff. 3.1). Der LfD Rheinland-Pfalz sieht die Problematik auch darin, „dass die technische Qualität der Überwachungskameras (gemessen etwa an der Auflösung/Pixelzahl oder der Zoom fähigkeit) und der Überwachungstechnik insgesamt (etwa mit dem Blick auf die nahezu unbegrenzte Verfügbarkeit von Speicherkapazität und die Zugriffsmöglichkeiten auf Über wachungsmaterial via Internet) einen Quantensprung voll zogen hat“. Entsprechende Software trage dazu bei, die entstehenden Datenmengen zielgerichtet auswertbar zu machen und ungefährliche Normalsituationen von Gefahrenlagen zu unterscheiden. Dem Überwachungspersonal werden nur noch relevante Bilder präsentiert, bzw. das System löst unmittelbar den Alarm aus. Die gängige Videokamera wird beweglich durch Drohnen oder portable Kameras in Mobiltelefonen oder als Dash-Camera an Automobilen, wobei die Kameras häufig durch die Mediatisierung der Technik nicht mehr als solche erkennbar sind.
Die nachfolgend aufgegriffenen Beispiele sollen dies beleuchten, wobei einige Tatbestände in mehreren Berichten angesprochen wurden bzw. auf Beschlüssen des Düsseldorfer Kreises beruhen.
Videoüberwachung als Türspion
Den klassische Türspion, der einen noch zwang, zur Tür zu laufen, um den gebetenen oder ungebetenen Gast durch einen verborgenen Blick durch das „Guckloch“ zu erkennen, hat inzwischen die Videokamera ersetzt, die das Bild des Besuchers auf den Computer oder Fernseher liefert, so dass vom Wohnzimmersessel aus über den Einlass entschieden werden kann. Diese in Ausübung des Hausrechts stattfindende Beobachtung ist – jedenfalls in gewissen Grenzen – von dem Besucher hinzunehmen. Der HessLDSB (42. TB, 2013, Ziff. 4.2.2.3) verweist auf eine Entscheidung des BGH (vom 8.4.2011 – V ZR 210/10), die zu einer schon vor Inkrafttreten des § 6b BDSG erfolgten Überwachung erging. Danach ist die Videoüberwachung in dem Klingeltableau einer Wohnanlage zulässig, wenn
- die Kamera ausschließlich durch Betätigung der Klingel aktiviert wird,
- eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde,
- die Bildübertragung spätestens nach einer Minute beendet wird
und
- die Anlage das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern nicht ermöglicht.
- 6b Abs. 2 BDSG verlangt zudem den Hinweis auf die Beobachtung.
Dem folgend handelt es sich bei dem Einsatz einer eine Rundumaufzeichnung ermöglichenden Dome-Kamera um ein unzulässiges Verfahren.
Wildkameras
Von der Klingel- zur Klüngelkamera könnte man ironisch formulieren, wenn man die Diskussion in den Medien um sog. Wildkameras verfolgte. Nicht nur die Tiere des Waldes, sondern u.a. auch die Einsamkeit des Waldes aufsuchende Liebespaare wurden Gegenstand ihrer Aufzeichnungen. Nach Feststellungen des LfD Rh-Pf. (TB 2012/2013, III Ziff. 2.3.3) hat jeder Jäger zwischen zwei bis drei solcher Kameras in seinem Jagdrevier installiert, mit dem Ergebnis von etwa 30000 Kameras in rheinland-pfälzischen Wäldern. Grundsätzlich ist nach einschlägigem Landesrecht jeder zum Betreten des Waldes berechtigt, so dass Wald ein öffentlich zugänglicher Bereich ist (§ 6b Abs. 1 BDSG). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Privat- oder Staatswald handelt. Ein berechtigtes Interesse des Waldbesitzers bzw. des insoweit relevanten Jagdausübungsberechtigten zur Registrierung von Waldbesuchern, auch wenn diese sich abseits der Wege bewegen, besteht nicht. Auch eine durch den Einsatz der Videotechnik erleichterte Jagdausübung, d.h. die Ermittlung von konkreten Angaben zum Wildbestand ohne langwieriges Ansitzen, geht dem Schutzinteresse der Betroffenen nicht vor. Jedenfalls regelmäßig hat das Recht der Spaziergänger, Pilzsammler, Jogger etc., als Waldbesucher in der freien Natur unbeobachtet zu sein, Vorrang. Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier die Regel: Soweit nach dem Landesrecht Jagdeinrichtungen wie Wildfütterungsstellen oder Ansitze oder Wildtierbrücken nicht zu dem öffentlich zugänglich Bereich gehören, können diese von dem Jagdausübungsberechtigten beobachtet werden, wobei auch hier – auch ohne Vorgabe des § 6b Abs. 2 BDSG – der überwachte Bereich mit Benennung der verantwortlichen Stelle deutlich erkennbar gemacht sein muss (HessLDSB, 42. TB, 2013, Ziff. 4.2.2.7). Zulässig sind auch Kameras, die eindeutig nur auf die Beobachtung von Tieren ausgerichtet sind, wie z.B. bei einer Dachsbaubeobachtung.
Auto-Cockpit-Kameras
Ein verhältnismäßig neues Verfahren ist die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit Außenkameras. Vorrangiges Ziel ist die Gewinnung von Beweismitteln im Falle eines Unfalls. Da diese Aufzeichnungen nicht – wie Videoaufnahmen während eines Urlaubs – ausschließlich zu privaten Zwecken und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des BDSG (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) stattfinden, setzt nach Meinung der Aufsichtsbehörden § 6b den Zulässigkeitsmaßstab. Die Zweckbestimmung „Wahrnehmung des Hausrechts“ entfällt, so dass ein konkretes, den Schutzinteressen der unbemerkt aufgezeichneten Verkehrsteilnehmer vorrangiges berechtigtes Überwachungsinteresse festzustellen wäre. Dieses Interesse wird von den Aufsichtsbehörden verneint. Selbst wenn dann im Ereignisfall Straftaten dokumentiert würden, ist die dem vorausgehende Dauerüberwachung unbeteiligter Dritter nicht gerechtfertigt (vgl. auch BrandbLDA, 17. TB 2012/2013, Ziff. 15,4; HessLfD, 42. TB, 2013, Ziff. 4.2.2.6). Auf die hierzu mit gegenteiligem Ergebnis ergangene Bewertung des Sachverhalts durch Atzert/Franck (RDV 2014, S. 136) ist jedoch hinzuweisen.
Videoüberwachung in Taxis
Vor ihrer Stellungnahme zu „Unfallkameras“ haben die Aufsichtsbehörden sich zu innerhalb eines Taxis zum Schutz von Taxifahrern stattfindenden Videoaufzeichnungen angesichts der konkreten Risikolage positiver geäußert. Zu Recht wurde anerkannt, dass die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum von Taxifahrern den Einsatz von Videokameras rechtfertigen kann, wenn dieser zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Fahrgäste auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt (vgl. Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 26./ 27.2.2013 = RDV 2013, 267). Demgemäß darf die Kamera nicht permanent betrieben werden, und die maximale Speicherungsfrist soll 48 Stunden betragen, wobei jedoch wohl eine Löschung erfolgen müsste, wenn eine Fahrt ohne Zwischenfälle verlaufen ist. Die Fahrgäste sind vor dem Einstieg auf die Aufzeichnung hinzuweisen (LDA Brandenburg, TB 2012/2013, Ziff. 15.5). Fraglich erscheint es jedoch, diese sicherlich zutreffenden Feststellungen aus § 6b BDSG ableiten zu wollen, da das Taxi, wenn es einen Beförderungsvertrag erfüllt, kein „öffentlich zugänglicher Raum“ ist. Anderen Fahrgästen steht es nicht mehr zur Verfügung. Der Fall ist nicht anders, als wenn ein ansonsten öffentlich zugängliches Museum eine geschlossene Veranstaltung durchführt.
Drohnen
Zur Zeit sollen sich in Deutschland mit rasant zunehmender Tendenz rund 300.000 Drohnen, die als Träger von Kameras geeignet sind, in privatem Besitz befinden. Ihr Einsatz zu Sport- und Freizeitzwecken ist – sofern eine bestimmte Größe nicht überschritten wird – genehmigungs- und anzeigefrei (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c LuftVO). Ansonsten bedarf der Betreiber einer Aufstiegserlaubnis. Soweit Drohnen mit Überwachungstechnik ausgerüstet sind, ist ihr Einsatz – sofern nicht eine ausschließlich persönlichen Zwecken dienende Verwendung stattfindet – unter datenschutzrechtlicher Sicht an § 6b BDSG zu messen. Je nach dem Zweck findet aber auch das BDSG keine Anwendung, wenn – wie in einem dem HessLfD (42. TB, 2013, Ziff. 4.2.2.5) vorgelegten Fall –, ein Journalist unter das Medienprivileg fallende Aufnahmen anfertigen wollte.
Fraglich ist, wann der Einsatzzweck die schutzwürdigen Interessen überwiegt und wie eine nach § 6b Abs. 2 BDSG erforderliche Kennzeichnung der Beobachtung bzw. der verantwortlichen Stelle erfolgen könnte. Demgemäß sind Videobeobachtungen bzw. -aufzeichnungen per Drohnen – insbesondere auch im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild von – ggf. in ihrem geschützten Privatbereich (§ 211a StGB) aufgezeichneter Personen – als rechtswidrig zu bewerten.
Prüfungskontrolle
Einer nicht offengelegten Beobachtung waren an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern an einer Klausur teilnehmende Studierende ausgesetzt. Eigentliche Zweckbestimmung der Videoanlage war, mittels eines Beamers zur Präsentationen der Sprechenden während der Lehrveranstaltung zu dienen. Während der Klausur wurde die Technik von der Klausuraufsicht insofern „zweckentfremdet“, als sie auf die Studierenden gerichtet war, die sich auf die schlechter einsehbaren hinteren Plätzen des Hörsaales „zurückgezogen“ hatten. Die Bildübertragung erfolgte auf einen Kontroll-Bildschirm am Rednerpult.
Da eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für derartige Kontrollen fehlte, war die die Videoüberwachungen regelnde Bestimmung des Landesdatenschutzgesetzes maßgebend. § 37 Abs. 1 LDSG M.-V. lässt eine Videoüberwachung nur zur Wahrnehmung des Hausrechtes zu, und dieses nach einer Interessenabwägung und vorheriger Kenntlichmachung. Nicht ableiten konnte der LDSB M-V (TB 2012/2013, Ziff. 5.2.1) die Zweckbestimmung der Vermeidung/Aufdeckung von Betrugshandlungen bei einer Prüfung aus dem Haus recht der Hochschule. Ob das in jedem Falle zutrifft, erscheint – einmal abgesehen von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme – zumindest für den Fall fraglich, dass festgestellt werden soll, ob nicht verbotenerweise Hilfsmittel mitgebracht wurden bzw. nicht an der Klausur Teilnahmeberechtigte anwesend waren.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Aus der Reihe von Beispielen zur unzulässigen Überwachung am Arbeitsplatz seien drei herausgegriffen. So stellt der LDA Brandenburg (17. TB, 2012/2013 S. 128) eine Berechtigung, ein Firmengelände mit dem Ziel, Straftaten aufzudecken, zu überwachen als zulässig fest, wenn es je nach der Risikoanalyse genügen kann, die Überwachung auf die Zeit nach Geschäftsschluss zu beschränken. Produktionsstätten mit Video zu überwachen, um jeden Mitarbeiter schnellstmöglich aufzufinden, rechtfertigt den erzeugten Überwachungsdruck nicht, wobei vorliegend der zu überwachenden Geschäftsführer die Aufnahmen zu Hause und auch auf seinem Mobiltelefon ansehen konnte.
Als eine unzulässige, weil unverhältnismäßige Überwachung bewertete der LfD M-V (TB 2012/2013, Ziff. 5.2.2) die Überwachung einer Großbaustelle durch zwei auf den Baukränen angebrachte Kameras. Begründet wurde die Überwachung mit der Notwendigkeit der Kontrolle des reibungslosen Bauablaufs, des Einsatzes großer Geräte und schließlich mit dem Schutz des Eigentumes. Keine dieser Zweckbestimmungen wurde nach § 6b bzw. § 32 BDSG anerkannt, da für den jeweiligen Zweck, sofern er legitim war, andere effektivere und weniger eingreifende Maßnahmen zur Verfügung standen.
Gegenstand mehrerer Berichte waren teilweise flächendeckende Videoüberwachungen in Bäckereien. Begründet wurde die Überwachung mit dem Schutz des Personals und des Eigentums vor Überfällen. Offensichtlich sind Bäckereien für Raubüberfälle prädestiniert, da früh morgens oft nur eine Person in dem Geschäft anwesend ist. Der HessLDSB (42. TB, 2013, Ziff. 4.2.2.4) hält, um der Gefahrensituation vorzubeugen, eine Videokamera, die von hinten über den Kopf des Personals auf den Eingangsbereich gerichtet ist, für zulässig. Anders zu bewerten war ein ebenfalls mit der Abwehr von Überfällen begründetes komplexes Überwachungssystem, mit dem die Zentrale des Unternehmens über 90 Bäckereifilialen rund um die Uhr überwachte. Betroffenen waren Kunden und die Beschäftigten. Längere Verhandlungen mit dem Unternehmen führten dazu, dass die Überwachung reduziert und nur im Black-BoxVerfahren betrieben wird, d.h. dass der Zugriff auf die Bilder nur bei konkreten Vorfällen, unter Wahrung des Vier-AugenPrinzips und unter Einbeziehung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten stattfindet (LDSB M.-V. TB 2012/2013, Ziff. 5.2.8).
Zum Schluss: Verhaltenssteuerung durch Attrappen von Videokameras
Wenngleich die Installation von Kameraattrappen keine Datenverarbeitung bewirkt und damit von den Normen des BDSG nicht tangiert wird, handelt es sich um einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der vermeintlich Beobachteten. Der Überwachungsdruck bleibt für den Betroffenen der gleiche. Daher müssen für die Installationen von Kameraattrappen die gleichen Maßstäbe gelten wie für aktive Kameras (HessLDSB, 42. TB, 2013, Ziff. 4.2.3; vgl. auch die diesbezügliche Regelung in § 34 Abs. 6 LDSG Rheinland-Pfalz).
Fraglich ist, ob auch eine Kenntlichmachungspflicht entsprechend § 6b Abs. 2 BDSG besteht. Natürlich kann es sich nicht um den Hinweis auf eine Attrappe handeln, sondern um eine die Vortäuschung der Überwachung verstärkende Fehlinformation. Die Aufsichtsbehörden bejahen diese Hinweispflicht, die zudem hier im Interesse einer effektiven Abschreckung liegt.
Fazit
Dem Abschluss des Berichts kann die nachstehend wiedergegebene Gesamtbewertung des LfD Rh-Pf. (24. TB, 2012/2013, III Ziff. 2.3) bilden,. Sie lautet wie folgt:
„Insgesamt lässt sich die Videoüberwachung daher datenschutzrechtlich wie folgt bewerten:
- Jede Videoüberwachung ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, denn alle Menschen haben das Grundrecht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass ihr Verhalten durch Kameras aufgezeichnet wird.
- Die Videoüberwachung erfasst unvermeidbar völlig unverdächtige Menschen mit ihren individuellen Verhaltensweisen.
- Daher ist Videoüberwachung immer begründungsbedürftig und darf immer nur offen erfolgen, sie ist stets auf das notwendige Maß zu beschränken und bedarf in zeitlicher Hinsicht der regelmäßigen Überprüfung (jährliche Evaluationspflichten).
- Vor der Einrichtung einer Videoüberwachung müssen alle Alternativen hierzu geprüft und bewertet werden. Videoüberwachung kann nur die ultima ratio sein.
- Jede Einrichtung einer Videoüberwachung muss der datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle unterzogen werden (§ 4d Abs. 5 BDSG), gleichzeitig ist die Berufung eines behördlichen bzw. betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor Installation der Videoüberwachung verpflichtend.
- Der Zweck der Videoüberwachung muss konkret vor Beginn der Überwachung schriftlich festgelegt werden.
- Während der Videoüberwachung müssen die Zweckbindung, die differenzierte Abstufung zwischen Aufnahmearten, die deutliche Erkennbarkeit der Videoüberwachung sowie die Löschung der Daten binnen kurzer Fristen (48 Stunden) strikt und dauerhaft sichergestellt werden.
- Rechtskonforme Videoüberwachung ist planungsintensiv, kostspielig, aufwändig und nur begrenzt effektiv. Videoüberwachung ist nur bei optimaler technischer und personeller Ausführung erfolgversprechend und nur dann verhältnismäßig.
- Die Beweislast für die Zulässigkeit der Videoüberwachung liegt bei den Betreiberinnen und Betreibern.
- Die flächendeckende Videoüberwachung muss verhindert werden, da die Gefahr besteht, dass diese Entwicklung zu einer Überwachungsinfrastruktur führt.
- Mögliche Rechtsverletzungen werden als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern verfolgt, können aus personellen Gründen jedoch nur unzureichend staatlich geahndet werden (Vollzugsdefizit).“
* Der Autor ist Ehrenvorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V., Bonn.