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Urteil : Umbaumaßnahmen im Betriebsratsbüro unterliegen nicht der Mitbestimmung (Ls) : aus der RDV 4/2014, Seite 216 bis 217

(Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. März 2014 – 16 TABVGa 214/13)

Archiv RDV
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Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungs- oder Abwehrrecht zu, wenn der Arbeitgeber die Tür zum Betriebsratsbüro um einige Meter versetzen will. Die Tatsache, dass der Weg zur Damentoilette sich für das weibliche Ersatzmitglied des Betriebsrats dadurch um 200 m verlängert, ist zumutbar und keine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit.

(Nicht amtliche Leitsätze)