Urteil : Datenübermittlung an eine Auskunftei durch Dritte (Ls) : aus der RDV 4/2016, Seite 216
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 17. Februar 2016 – 26 U 197/12 –)
- Eine Übermittlung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG kann auch durch jemanden – hier ein Inkassobüro – erfolgen, der nicht der Inhaber des Titels ist. Dies gilt in jedem Falle, wenn das Inkassounternehmen durch den tatsächlichen Gläubiger der Forderung und Inhaber des Titels bevollmächtigt wurde.
- Allein wirtschaftliche Interessen des Betroffenen an der Erhaltung seiner Kreditwürdigkeit reichen nicht aus, um ein Widerspruchsrecht nach § 35 Abs. 5 BDSG zu begründen. Allein der Umstand, dass die bei der Schufa eingemeldete Forderung bereits aus den frühen 1990er Jahren stammt, genügt nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Situation i.S.d. § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG.
(Nicht amtliche Leitsätze)