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Urteil : Datenübermittlung an eine Auskunftei durch Dritte (Ls) : aus der RDV 4/2016, Seite 216

(Kammergericht Berlin, Urteil vom 17. Februar 2016 – 26 U 197/12 –)

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  1. Eine Übermittlung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG kann auch durch jemanden – hier ein Inkassobüro – erfolgen, der nicht der Inhaber des Titels ist. Dies gilt in jedem Falle, wenn das Inkassounternehmen durch den tatsächlichen Gläubiger der Forderung und Inhaber des Titels bevollmächtigt wurde.
  1. Allein wirtschaftliche Interessen des Betroffenen an der Erhaltung seiner Kreditwürdigkeit reichen nicht aus, um ein Widerspruchsrecht nach § 35 Abs. 5 BDSG zu begründen. Allein der Umstand, dass die bei der Schufa eingemeldete Forderung bereits aus den frühen 1990er Jahren stammt, genügt nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Situation i.S.d. § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG.

(Nicht amtliche Leitsätze)