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Urteil : Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters für Recherchen über eine „Wehrsportgruppe“ : aus der RDV 4/2016, Seite 215 bis 216

(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20. April 2016 – 34 Wx 127/16 –)

Archiv RDV
Lesezeit 4 Min.

Zum Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters nach Darlegung des Einsichtsinteresses (hier bejaht für Recherchen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse von Personen im Umfeld einer „Wehrsportgruppe“).

Sachverhalt:

Der Beteiligte ersuchte am 28.1.2016 beim Grundbuchamt unter Verweis auf einen Auskunftsanspruch als Vertreter der Presse um Auskunft über den derzeitigen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eines mit Orts-, Straßen- und Hausnummernangabe bezeichneten Grundstücks. Ihm seien Informationen über angebliche finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers zugegangen, weshalb er Klarheit über die Belastungen und Eigentumsverhältnisse benötige.

Die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts wies zunächst darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend dargelegt sei, und hat sodann mit Beschluss vom 2.3.2016 den Antrag auf Grundbucheinsicht zurückgewiesen.

Der Erinnerung vom 10.3.2016 hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16.3.2016 nicht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2.4.2016, die das Grundbuchamt, ohne abzuhelfen, dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Der Beteiligte hat daraufhin ergänzend vorgetragen, dass er bereits mehrfach, etwa in online-Medien, über die sogenannte Artgemeinschaft und ein dieser von einer namentlich bezeichneten Person zur Verfügung gestelltes Anwesen berichtet habe. Es gebe Berichte, dass die Person, die einer Wehrsportgruppe angehört habe, wie auch der Gründer dieser Wehrsportgruppe selbst Immobilien durch Zwangsversteigerung verloren hätten. Es gehe nun um die Frage, ob auch weitere Immobilien den zum Umfeld der Wehrsportgruppe gehörenden Eigentümern entglitten seien und nun versucht werde, diese durch Eigentümerwechsel innerhalb der Szene „zu retten“.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist begründet. Ihr ist durch die Anweisung an das Grundbuchamt stattzugeben, dem Antragsteller einen – vollständigen – Grundbuchauszug für das bezeichnete Grundbuchblatt in Form einer – einfachen – Abschrift zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbs. 1 GBO, § 46 Abs. 1 und 3 GBV).

a) Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131). Auch einem Journalisten oder Presseorgan kann im Rahmen journalistischer Recherche aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Anspruch auf Grundbucheinsicht zustehen. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Einsichtsrecht der Presse von der Darlegung des Einsichtsinteresses abhängig gemacht wird; denn das Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist mit dem Grundrechtsschutz der eingetragenen Personen aus Art. 2 Abs. 1 GG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG NJW 2001, 503/505), zumal eine vorherige Anhörung des Eigentümers grundsätzlich nicht stattfindet (BVerfG a.a.O.). Deshalb hat das Grundbuchamt bei einem Einsichtsersuchen der Presse oder eines Journalisten zu Recherchezwecken außerdem zu prüfen, ob sich das Informationsinteresse auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird, also geeignet ist, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen, ferner ob sich die begehrte Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob die gewünschten Informationen in unproblematischer Weise unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von Eingetragenen erlangt werden können (BVerfG NJW 2001, 503/506). Schließlich kann der beabsichtigte Verwertungszweck im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung unter Abwägung mit den kollidierenden Persönlichkeitsinteressen von Bedeutung sein (BVerfG NJW 2001, 503/506). So kann die Presse unter Berufung auf die Pressefreiheit kein das informationelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht, beispielsweise in Abteilung III mit den dort ersichtlichen Belastungen (vgl. § 11 GBV), geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung einer öffentlichen Neugier etwa dahin geht, etwas über die finanzielle Gesamtsituation des Betroffenen und seiner Familie zu erfahren (vgl. KG Rpfleger 2001, 539). Es müssen daher konkrete Umstände vorgetragen werden, die dem Grundbuchamt bzw. dem Beschwerdegericht die inhaltlich beschränkte Überprüfung des Informationsinteresses ermöglichen (BVerfG NJW 2001, 503; OLG Düsseldorf NJW 2016, 89).

b) Dass der Antragsteller im konkreten Fall ein solches presserechtliches Interesse hat, ergibt sich noch nicht zwingend und allein aus der Vorlage eines Presseausweises. Er hat aber im Beschwerdeverfahren seine auf das Einsichtsersuchen bezogene journalistische Tätigkeit konkretisiert und von ihm veröffentlichte Artikel zu dem Thema vorgelegt, über das er weiterhin recherchieren wolle. Dieser neue Vortrag ist vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen, § 74 GBO. Aus ihm ergibt sich nunmehr hinreichend, dass die Person des Eigentümers und seine finanzielle Situation für die Allgemeinheit und nicht allein für den Antragsteller relevant sein können.

c) Die Einsichtnahme ist auch geeignet, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Eine Einsicht in das gesamte Grundbuchblatt kann die gewünschte Information geben, da es dem Beteiligten nach seinem präzisierten Vortrag neben den aus Abteilung I ersichtlichen (vgl. 9 GBV) Eigentumsverhältnissen auch um Klarheit über etwaige Belastungen geht. Hinsichtlich der Belastungen hat der Beteiligte dargelegt, dass seine Recherche nicht nur mögliche finanzielle Schwierigkeiten, sondern auch einen drohenden Verlust des Grundstücks betrifft. Die Eintragung von Grundschulden oder Hypotheken lässt sich aus Abteilung III ersehen (§ 11 GBV). Soweit es auch um den drohenden Verlust des Grundstücks durch eine Zwangsversteigerung oder den Verdacht geht, dass durch Eigentümerwechsel innerhalb der „Szene“ dieser Grundbesitz gerettet werden soll, wären entsprechende Informationen aus Abteilung II (vgl. § 10 GBV) zu entnehmen.

d) Ein anderer für die Informationsgewinnung ebenso zielführender Weg, der für den (die) von der Einsichtnahme Betroffenen aber weniger belastend wäre, ist nicht ersichtlich.