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Bitkom: Mehrheit wünscht sich digitale Plattformen aus Deutschland

Ob bei der Suche nach einer neuen Wohnung, beim Online-Shopping, der Jobsuche oder beim Austausch mit Freunden in Sozialen Netzwerken – digitale Plattformen sind inzwischen in allen Lebensbereichen verbreitet. Und längst nutzen auch Industrieunternehmen solche Plattformen für Geschäftskunden, um dort Produkte, Dienstleistungen und Herstellungsprozesse zusammenzubringen. Eine große Mehrheit der Bundesbürger wünscht sich, dass dieser Markt nicht den großen Playern aus den USA oder China überlassen wird. Drei Viertel (73 Prozent) sagen, dass deutsche Unternehmen selbst zu Plattformanbietern werden sollten. Und sogar 9 von 10 (90 Prozent) sind der Meinung, dass die Politik den Aufbau deutscher und europäischer digitaler Plattformen stärker fördern sollte. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Gleichzeitig wünscht sich rund jeder Zweite (45 Prozent), dass digitale Plattformen stärker als bislang reguliert werden sollten. Allerdings gibt es dabei deutliche Unterschiede zwischen den Generationen. So sprechen sich jeweils 6 von 10 der Befragten zwischen 50- und 64 Jahre (60 Prozent) sowie ab 65 Jahre (58 Prozent) für mehr Regulierung aus, aber nur eine Minderheit und gerade einmal halb so viele in der Altersgruppe 30 bis 49 Jahre (33 Prozent) und 16 bis 29 Jahre (29 Prozent). „Deutschland muss vom Nachzügler zu einem Vorreiter der Plattformökonomie werden“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Es lohnt sich in der Diskussion über die Plattformökonomie einmal mehr, auf die junge Generation zu hören. Wir müssen weg von einer Verhinderungs- und Verbotsdebatte hin zu einer smarten Regulierung, die Innovationen ermöglicht und unterstützt. Regulierung gehört zur traditionellen deutschen und europäischen Wirtschaftspolitik, eine smarte Regulierung gehört zur digitalen Welt. Diese Regulierung muss die Wettbewerbsfähigkeit und den Markteintritt deutscher und europäischer Plattformanbieter unterstützen“.

 

Neufassung der Orientierungshilfe „Selbstauskünfte für Mietinteressenten“

Infolge der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung und der Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung wurde eine Überarbeitung der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zu „Selbstauskünfte für Mietinteressenten“ erforderlich (Neufassung der Orientierungshilfe „Selbstauskünfte für Mietinteressenten“; www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20180207_oh_mietauskuen). Vor der Vermietung von Wohnraum werden von den Mietinteressenten verschiedene personenbezogene Angaben erhoben, wobei nur solche Daten verarbeitet werden dürfen, für die der Vermieter berechtigte Interessen vorweisen kann oder sich eine Erforderlichkeit der Datenerhebung für die Durchführung des Mietvertrags ableiten lässt.

Es kann zwischen drei Zeitpunkten differenziert werden, nämlich dem Besichtigungstermin, der vorvertraglichen Phase, in welcher der Mietinteressent dem künftigen Vermieter mitteilt, eine bestimmte Wohnung anmieten zu wollen, und dem Stadium, in welchem die Entscheidung über den auszuwählenden Mietinteressenten fallen soll. Im Rahmen dieser drei Zeitpunkte kann die Erhebung bestimmter Angaben zulässig sein. Wesentliche Ergänzungen wurden in der Orientierungshilfe insbesondere im Rahmen des Stadiums vorgenommen, in welchem der Vermieter sich für einen Mietinteressenten entscheidet. Fragen zu Kontaktinformationen aktueller oder früherer Vermieter der Mietinteressenten sind zunächst mangels einer Erforderlichkeit zur Durchführung des Mietverhältnisses unzulässig. Erfragt werden dürfen aber Angaben zur Erfüllung mietvertraglicher Pflichten, sofern diese Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit der Mietinteressenten geben. Solche Angaben können sich etwa auf die Zahlung der vereinbarten Miete und der Nebenkosten beziehen.

Auch Fragen nach Pflichtverletzungen aus dem bisherigen Mietverhältnis über Wohnraum können zulässig sein, allerdings unter der Bedingung, dass die Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertigt und solche Pflichtverletzungen für die Zukunft zu erwarten sind. Die Kündigung muss u.a. rechtskräftig oder in tatsächlicher Hinsicht unbestritten sein. Bezüglich der Anforderung einer Selbstauskunft der Mietinteressenten ist zu berücksichtigen, dass diese nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet sind, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erstellen. Daher kann eine solche Bescheinigung vom Mietinteressenten bei der beabsichtigten Neuanmietung von Wohnraum nicht verlangt werden. Zulässig wäre es hingegen, vom Mietinteressenten wahlweise entweder von Vorvermietern geschuldete Quittungen über empfangene Zahlungen oder geschwärzte Kontoauszüge und Mietverträge als Beleg zu geleisteten Mietzahlungen an Vorvermieter sowie zur Höhe des Mietzinses und damit zum Nachweis einer bestehenden Bonität zu erbitten.

Bereits in der Erstfassung der Orientierungshilfe wurde erläutert, dass die Einholung von Einwilligungen der Mietinteressenten zur Erhebung von Angaben nicht das richtige Mittel für den Vermieter darstellt. Die Freiwilligkeit von Einwilligungserklärungen als zentrales Wirksamkeitskriterium hat mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung nochmals besonderes Gewicht erhalten. Demnach läge im Bereich der Anmietung von Wohnraum keine freiwillige und damit eine unwirksame Einwilligungserklärung vor, wenn der Abschluss des Mietvertrags von der Einwilligung in die Erhebung nicht erforderlicher Angaben abhängig gemacht wird.

Neufassung des „Code of Conduct“ der Versicherungswirtschaft

Im Jahre 2012 war die Versicherungswirtschaft in Deutschland die erste Branche, die zur Förderung der Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen durch den Berliner Beauftragten für den Datenschutz förmlich anerkannte Verhaltensregeln erlassen hat. Auf Grundlage einer in den Verhaltensregeln enthaltenen Klausel sollte bei jeder den Regelungsinhalt betreffenden Rechtsänderung und spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Überprüfung der Verhaltensregeln durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eine Evaluierung stattfinden. Infolge des Stichtags für die Geltung der Datenschutz-Grundverordnung, dem 25.05 2018, und dem Ablauf der Evaluierungsfrist im Jahre 2017 bestanden gleich zwei Gründe, eine Überarbeitung der Verhaltensregeln vorzunehmen.

Die vorgenommenen Aktualisierungen beurteilt die für die förmliche Anerkennung der Verhaltensregeln zuständige Berliner Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als eine mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchenspezifische Konkretisierung. (abrufbar: www.gdv.de/resource/blob/23938/4aa2847df2940874559e51958a0bb350/download-code-of-conduct-data.pdf). Angepasst wurden etwa Regelungen zur Einwilligung und zum Umgang mit besonderen Datenkategorien wie Gesundheitsdaten, zu den Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen, zur gemeinsamen Verantwortung von zwei oder mehreren Unternehmen, zu den Rechten betroffener Personen wie z.B. Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, zur Datenschutz-Folgenabschätzung, zur Benennung von Datenschutzbeauftragten und zur Meldung.