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Urteil : § 142 ZPO gebietet nicht auf Antrag die Beiziehung einer Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO : aus der RDV 4/2020, Seite 207 bis 208

(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2020 – 5 W 5/20 –)

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  1. Es besteht richterliches Ermessen, ob im Arzthaftungsbeweisverfahren eine Urkundsbeiziehung erfolgt. Die Ablehnung einer Anordnung gem. § 142 ZPO kann jedoch auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angefochten werden, wenn die Vorlage einer Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO begehrt wird. Wenn der Anregung oder Bitte, eine den Beweisbeschluss betreffende Anordnung nach § 142 ZPO zu treffen, durch das Gericht nicht entsprochen wird und diese Entscheidung einer separaten Beschwerde entzogen ist, so gilt dies für jede denkbare Anordnung (Anforderung von Urkunden, Behandlungsunterlagen oder Datenauskünften).
  1. Die Ablehnung der Beiziehung einer Datenauskunft verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG), den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) oder Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wenn es nur um die Verfahrensweise im Rahmen eines speziellen zivilgerichtlichen Verfahrens geht.
  2. Eine Instanzengarantie im Sinne der Anfechtbarkeit jedweden richterlichen Handelns gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Wo jedoch kein Rechtsweg gewährt wird, kann auch das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht beschnitten werden.
  3. Dem Senat ist keine europarechtliche Regelung bekannt, die es gebietet, im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens, das der Klärung eines Behandlungsfehlers dienen soll, zwingend eine Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO einzuholen, geschweige denn, dass das Unterlassen einer solchen Maßnahme durch ein Gericht ein eigenes Rechtsmittelverfahren eröffnet. 5. Art. 79 DS-GVO gewährt lediglich die Möglichkeit, die einer betroffenen Person zustehenden Rechte aus der DS-GVO im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen, erstreckt sich jedoch nicht auf § 142 ZPO.
  4. Der Streitwert einer Datenauskunft ist mit 5.000 € zu bemessen.

(Als Orientierungssätze; eingereicht von RA Dr. M. Riemer, Brühl)