Urteil : Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen (Ls) : aus der RDV 5/2016, Seite 262 bis 263
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 3487/14 –)
- Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
- Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Auch wenn die Äußerung im Internet über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit erfolgt führt das nicht zu einem überwiegenden Schutzinteresse.