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Urteil : Gemeinsame Verantwortlichkeit beim Betrieb einer Facebook-Fanpage (Ls) : aus der RDV 5/2018, Seite 263

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 –)

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  1. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/Eg des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.
  1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 28 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats, wenn sie beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Stelle wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem Dritten begangen wurde, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Einwirkungsbefugnisse nach Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie auszuüben, zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig von der Kontrollstelle des letztgenannten Mitgliedstaatens zu beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in einem Hoheitsgebiet ansässigen Stelle aszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen Mitgliedstaats um ein Eingreifen zu ersuchen.