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Urteil : Keine Funktion als Syndikusanwalt für als externer DSB tätigen angestellten Unternehmensjuristen (Ls) : aus der RDV 6/2018, Seite 274

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 49/17 –)

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  1. Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern – ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO – um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.
  1. In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz1, 2 BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird.
  2. § 46 Abs. 5 BRAO verstößt, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.