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Urteil : Verarbeitung sensitiver Daten bei Medikamentenvertrieb im Internet (Ls) : aus der RDV 5/2018, Seite 287 bis 288

(Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 28. März 2018 – 3 O 29/17 –)

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  1. Um dem Erfordernis der Ausdrücklichkeit einer Einwilligung (§ 4a Abs. 3 BDSG) Genüge zu tun, bedarf es einer detaillierten Aufzählung der in § 3 Abs. 9 BDGS augezählten Datenkatgeorien, der Darlegung des Verarbeitungszwecks, sowie der Benennung des konkreten Verarbeitungszwecks.
  1. Während Apotheker einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, trifft dies nicht auf Internet-Handelsplattformen zu, sodas für die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten während des Bestellvorgangs eine Rechtfertigung auf Basis von § 28 Abs. 7 BDSG ausgeschlossen ist.