Urteil : Zum Anspruch der Mutter und des Kindes auf Auskunft über Samenspender (Ls) : aus der RDV 5/2018, Seite 286 bis 287
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. Februar 2018 – 3 U 66/16 –)
- Der Anspruch auf die Herausgabe von Behandlungsunterlagen gibt kein Recht auf die Einsicht in eine Kartei mit Samenspendern.
- Ein Arzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Patienten gegenüber die Richtigkeit und Vollständigkeit überreichter Behandlungsunterlagen an Eides statt zu versichern.
- Trägt eine mit „falschem“ Sperma, weil nicht vom richtigen Samenspender stammend, durchgeführte heterologe Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, kann der Mutter ein Schmerzensgeldanspruch gegen den für die Insemination verantwortlichen Arzt zustehen (vorliegend 7.500,– €).
- Hinsichtlich des Anspruch des Kindes, von dem für die Insemination verantwortlichen Arzt Auskunft über die Identität eines Vaters zu erhalten, besteht kein Anlass, in vorliegendem Fall von dem vom BGH aufgestellten Grundsatz abzuweichen, wonach dem Auskunftsrecht des Kindes als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG der Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Spender, denen seitens der Behandler Anonymität zugesichert worden ist, einzuräumen ist.
(Nicht amtliche Leitsätze)