Berichte, Informationen, Sonstiges
Datenschutzbeauftragte stärken Unternehmen
Die Bundesregierung hatte vor der Sommerpause die Änderung des BDSG in die Wege geleitet, wodurch die Benennungspflicht für Unternehmen „gelockert“ werden soll: Danach müssen private Firmen dann einen DSB benennen, wenn dort mehr als 20 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bislang lag die Grenze bei 10 Mitarbeitern. Einer Umfrage des Fachmagazins „Datenschutz-Praxis“ zufolge, wollen von den betroffenen Unternehmen 19 Prozent künftig keinen DSB mehr benennen. 20 Prozent der Firmen, die nach der neuen Regel keinen DSB benennen müssen, wollen aber ihre Datenschutzorganisation nicht verändern.
Nach der Lockerung der Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte (DSB) appellieren Aufsichtsbehörden an die betroffenen Unternehmen, nicht auf das Datenschutz-Knowhow der DSBs zu verzichten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, unterstrich nach dem ersten Jahr Datenschutz-Grundverordnung, dass die Aufsichtsbehörden ihre Kontrolltätigkeiten intensivierten. „Datenschutzbeauftragte sind für uns und die Unternehmen wichtige Ansprechpartner. Sie unterstützen Unternehmen dabei, sich gesetzeskonform aufzustellen und dadurch Zeit und Geld zu sparen – von etwaigen Bußgeldern bei Verstößen ganz abgesehen.“ Der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, kritisierte, „mit der zahlenmäßigen Lockerung wird der Bundesgesetzgeber der Wirtschaft einen Bärendienst erweisen. Besser wäre gewesen, zu klären, was in einer Welt, in der jeder mit Tablet und Smartphone agiert, mit ständiger Beschäftigung wirklich gemeint ist.“ Und der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Professor Thomas Petri, betonte: „Zuverlässiger Datenschutz ist mittlerweile zu einem Markenzeichen geworden. Unternehmen, die jetzt auf einen DSB verzichten, geben einen wichtigen Teil ihres Kundenvertrauens preis.“
(Presseinformation vom 08.09.2019)
EuGH: Zum Kontaktangebot von Onlinehändlern
Online-Händler müssen für ihre Kunden nicht unbedingt telefonisch erreichbar sein. Das gebiete die unternehmerische Freiheit, so der EuGH. Es müsse lediglich eine schnelle und effiziente Kommunikation möglich sein. Sie müssen allerdings ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das sie schnell kontaktierbar sind und effizient kommunizieren können (Urt. v. 10.07.2019, Az. C-649/17).
Die deutsche Norm, mit welcher die Verbraucherrechterichtlinie (Verbraucherrechte-RL) unter anderem im nationalen Recht umgesetzt wird, ist Art. 246a §1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Danach sind unter anderem Fernabsatz-Händler verpflichtet, eine Telefonnummer und „gegebenenfalls“ eine Faxnummer und eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) legte allerdings dem EuGH die Frage vor, ob die deutsche Regelung aus dem EGBGB mit der Verbraucherrechte-RL konform geht (Beschl. v. 05.10.2017, Az. I ZR 163/16). Der EuGH verneinte dies nunmehr. Nach dem EuGH können Unternehmen nämlich nicht verpflichtet werden, einen Telefonanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit Verbraucher stets mit ihnen Kontakt aufnehmen können. Die Richtlinie diene nicht nur dem Verbraucherschutz. Es ginge indes auch darum, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wobei hier der unternehmerischen Freiheit der Händler der Vorzug zu geben sei.
Gleichzeitig betonte der Gerichtshof jedoch, dass Online-Händler den Verbrauchern zumindest ein anderes Kommunikationsmittel bereitstellen müssten, über das schnell Kontakt aufgenommen und effizient kommuniziert werden kann. Die Unternehmen könnten deswegen etwa elektronische Kontaktformulare, Internet-Chats oder ein Rückrufsystem nutzen, sofern die Informationen dazu den Kunden klar und verständlich zugänglich gemacht würden.
Der BGH muss nun noch abschließend entscheiden, ob die konkret zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel für die schnelle Kontaktaufnahme von Kunden ausreichen und ob die Informationen dazu leicht genug zugänglich sind. Die Luxemburger Richter erklärten aber bereits, dass die Tatsache, dass eine Telefonnummer erst nach einigen Klicks auf einer Internetseite verfügbar sei, nicht unbedingt bedeutete, dass sie zu schwer zugänglich sei.
Datenschutz für Grundschulen – überarbeitetes und erweitertes Angebot der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Die Berliner Datenschutzbeauftragte hat es sich zum Ziel gesetzt, bei Kindern so früh wie möglich das Bewusstsein für den Schutz ihrer Daten zu wecken. Um dies zu erreichen, startete die Behörde im Frühjahr 2018 ein bisher einzigartiges medienpädagogisches Angebot, das gezielt Kinder im Grundschulalter und deren Eltern und Lehrkräfte anspricht. Die dort angebotenen Materialien wurden in diesem Jahr gründlich auf den Prüfstand gestellt und mithilfe des Feedbacks von Schülerinnen und Schülern vollständig überarbeitet und erweitert.
In neuem farbenfrohem Design enthält das erweiterte Angebot nun auch interaktive Webmodule, Spiele und Mitmachhefte zum Ausdrucken. Neu entwickelte Figuren führen Kinder in die komplexe und abstrakte Welt des Datenschutzes ein. Ein kindgerechtes, anschauliches Lexikon erklärt die wichtigsten Begriffe rund um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Als besonderes Angebot anlässlich des Relaunchs von www.data-kids.de können sich Berliner Grundschulen im ersten Schulhalbjahr 2019/2020 für Projektstunden bewerben, die die Berliner Datenschutzbeauftragte für Schulen anbietet, um gemeinsam mit den Kindern und Lehrkräften die neuen Materialien zu entdecken. Interessierte Grundschulen richten ihre Bewerbung bitte ab sofort per E-Mail an medienkompetenz@datenschutz-berlin.de.
Bitkom: Fast jeder Zweite teilt Urlaubsfotos in sozialen Netzwerken
Der Tempel auf Bali, der Eiffelturm in Paris, der Sonnenuntergang über der Spree in Berlin: 45 Prozent der Bundesbürger laden ihre digitalen Urlaubsfotos bei Instagram oder einem anderen sozialen Netzwerk wie Facebook hoch. 61 Prozent teilen ihre Bilder über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Snapchat. Das hat eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.003 Bundesbürgern ab 16 Jahren ergeben.
Insgesamt geben mehr als 8 von 10 Deutschen (84 Prozent) an, im Urlaub digitale Bilder zu machen. Viele Menschen bearbeiten ihre Bilder zudem. 14 Prozent der Befragten geben an, hierfür eine Foto-App auf ihrem Smartphone oder Tablet zu nutzen. Doppelt so viele (28 Prozent) tun dies am Computer. Um ihre Urlaubsfotos zu sichern, nutzen 18 Prozent einen Cloud-Dienst wie iCloud oder Dropbox. 16 Prozent aller Befragten sichern ihre Bilder auf physischen Datenträgern wie USB-Sticks oder externen Festplatten.
Doch auch die analoge Aufbereitung digitaler Urlaubsfotos ist weiterhin beliebt: So geben 65 Prozent aller Befragten an, sich Bilder selbst auszudrucken. 34 Prozent bestellen Abzüge im Laden, 21 Prozent tun dies über das Internet. 19 Prozent gestalten mit ihren Bildern Fotobücher am Computer und lassen sie dann von einem Anbieter drucken. Nur 5 Prozent schauen sich ihre Urlaubsbilder ausschließlich auf dem Bildschirm an.
(Bitkom-Pressemitteilung vom 06.08.2019)