DA+

Urteil : Geschäftsgeheimnisse und IFG (Ls) : aus der RDV 5/2020, Seite 273

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –)

Archiv RDV
Lesezeit 1 Min.
  1. § 6 Satz 2 IFG schützt jedenfalls im Sinne eines Mindeststandards Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG (Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943).
  1. Das Bekanntwerden eines zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmer nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabattes wäre geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen (§ 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG).