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Bericht : DSRI Herbstakademie 2014 : aus der RDV 6/2014, Seite 351 bis 353

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In diesem Jahr fand vom 10.9. bis 13.9.2014 die 15. Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) unter der Überschrift „BIG DATA & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht“ an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz statt. Die auch in diesem Jahr sehr gut besuchte Veranstaltung bot einen breit gefächerten Überblick über die neuesten Entwicklungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Informationstechnologierechts.

Bei der diesjährigen Herbstakademie, bestand für jeden Teilnehmer die Möglichkeit, sich sein eigenes Programm aus insgesamt 58 Vorträgen zusammenzustellen, eingeteilt in Panels mit den Oberbegriffen „Big Data“, „Gewerblicher Rechtsschutz“, „Immaterialgüterrecht“, „Datenschutzrecht“, „Internetrecht“ und „IT-Recht“.

Eine der Auftaktveranstaltungen brachte einen allgemeinen Überblick über den Rechtsschutz von Datenbanken. Um die Relevanz des Datenbankrechts für Big Data herauszustellen, wurde durch RA Götz zunächst die Begrifflichkeit „Big Data“, welche vielfältig interpretiert wird und zu einem bunten Potpourri an Beiträgen führt, erörtert sowie die Entwicklung des Datenbankrechts in der EU und Deutschland aufgezeigt. Sodann konnten unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung die Voraussetzungen des Datenbankschutzes in Deutschland dargestellt werden. Weitere spannende und durch den technischen Fortschritt geförderte Fragen zu Big Data finden sich vor allem im Gesundheitswesen. Denn dabei werden regelmäßig besondere personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG tangiert, die nach den Wertungen des Gesetzgebers besonderen Schutz genießen. Gleichwohl können gerade hier durch die Verknüpfung von großen Datenmengen Patientengruppen gebildet und abgeglichen werden, was zu einer gezielten und schnellen Diagnose führt. Dass hierbei zahlreiche datenschutzrechtliche Herausforderungen entstehen, liegt auf der Hand, hat doch schon das Bundesverfassungsgericht frühzeitig das Prinzip der Datensparsamkeit und das Prinzip der Zweckbindung verankert. Ausgehend davon lassen sich, auch aufgrund bereichsspezifischer Sonderregelungen, die konkreten datenschutzrechtlichen Bewertungen nur für die Einzelfälle treffen. Einen Einstieg in diese Thematik mit anschaulichen Fallbeispielen, etwa zu der soeben beschriebenen Ähnlichkeitsanalyse, lieferte der Vortrag von RA’in Brus und RA Schwab.

Big Data steht für die Wahrscheinlichkeitsberechnung aus einer Masse an Daten, was positive wie negative Entwicklungen mit sich bringen kann. RA Piltz diskutierte in seinem Vortrag daher die Notwendigkeit einer Big Data-Kommission. Ziel einer solchen sollte es sein, insbesondere ethische oder gesellschaftliche Gesichtspunkte in die Datenanalyse im Rahmen von Big Data mit einfließen zu lassen. Der Einsatz von Big Data-Kommissionen könne jedoch allenfalls dann wertvoll sein, wenn diese mit den nötigen Befugnissen ausgestattet sind, ohne dabei die freie Forschungs- und Entwicklungsmöglichkeit unnötig zu unterdrücken.

Dass sich bei der diesjährigen Herbstakademie mehrere Vorträge mit „Connected-Cars“ im engeren oder weiteren Sinne befasst haben (Rammo/Holzgräfe; Reiter/Methner; Kraus; Hinzpeter), zeigt die rasant wachsende Bedeutung. Was noch vor Jahren nach Science-Fiction klang, ist schon heute greifbare Realität und in zahlreichen Fahrzeugen verbaut. Betrachtet man andere Bereiche, etwa die bereits bekannte Verschmelzung von TV und Internet (Smart-TV), ist die Erstreckung auf Fahrzeuge als logischer Schritt einer stetigen Medienkonvergenz zu bewerten. Fahrzeuge werden mit einer Internetverbindung ausgestattet, um mit anderen Fahrzeugen oder der Umwelt zu kommunizieren. Mit Einführung des für Neuwagen künftig verbindlichen sog. eCall Systems, welches bei einem Verkehrsunfall automatisch eine Verbindung zu der zuständigen Unfallleitstelle herstellt und relevante Daten (z.B. Position und Fahrtrichtung) an diese übermittelt, werden die Fahrzeuge die entsprechende Technik ohnehin eingebaut haben. Aus dem Geflecht der im Fahrzeug verfügbaren Sensoren resultiert eine Menge an Daten, die sich in Echtzeit übermitteln lassen. Dabei stehen eigentumsrechtliche Probleme (Stichwort: kein Eigentum an Daten) ebenso im Fokus der juristischen Betrachtung wie der Datenschutz. Daraus entspringen aber auch zahlreiche Folgeprobleme, etwa der Anwendbarkeit des TKG, die der Klärung bedürfen. Bei den datenschutzrechtlichen Anforderungen wird man de lege lata nicht umhinkommen, sich eine Einwilligung nach § 4a Abs. 1 BDSG beim Betroffenen einzuholen. Um hier mehr Planungssicherheit zu erhalten, wurde im Rahmen der Herbstakademie deshalb der Vorschlag für einen gesetzlichen Rahmen zur Stärkung von Datenschutz und Datensicherheit bei Fahrdaten und Fahrzeugzustandsdaten geäußert

Natürlich konnte die mit Wirkung zum 13.6.2014 vollzogene Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (VR-RL) nicht verschwiegen werden, womit sich der kritische Vortrag von RA Vander auseinandersetzte. Einen erheblichen Änderungsbedarf brachte die VR-RL insbesondere bei der Bestimmung der Widerrufsfrist sowie der Kostentragungspflicht bei der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher. Trotz eines intensiven und langwierigen Gesetzgebungsverfahrens bis zur Verabschiedung der VR-RL krankt das endgültige Dokument an inhaltlichen Schwächen, so dass es nicht gelungen ist, dem Rechtsanwender ein praxisgerechtes Regelwerk an die Hand zu geben.

Wer sich einen persönlichen Eindruck von der Veranstaltung machen möchte, sollte sich bereits jetzt den 9 bis. 12.9.2015 für die Herbstakademie 2015 im Kalender mit einem Rotstift markieren. Alle Vorträge als Aufzeichnung samt Präsentationsfolien können auf der Webseite der DSRI (http://www.dsri.de) angeschaut werden. Die schriftlichen Beiträge können zudem im „Tagungsband Herbstakademie 2014“ (Jürgen Taeger Hrsg., OlWIR Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht, ISBN-13978-3- 95599-006-0) nachgelesen werden.

RA’in Barbara Buchalik, LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte