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EuGH: Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers
Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher nicht. Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände wendet sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienen zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Mit Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17 entscheidet der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.
(Pressemitteilung des EuGH vom 01.10.2019)
DSK positioniert sich zu Personenkennzeichen
Wichtigstes Thema der DSK-Zwischenkonferenz am 12.09.2019 in Mainz war die von der Bundesregierung geplante Modernisierung der Registerlandschaft in Deutschland und der in diesem Zusammenhang diskutierten Einführung von verwaltungsübergreifenden Personenkennzeichen bzw. Identifikatoren. In ihrer diesbezüglichen Entschließung weist die DSK darauf hin, dass die Schaffung einer Infrastruktur mit verwaltungsübergreifenden eindeutigen Personenkennzeichen erhebliche datenschutzrechtliche Risiken und verfassungsrechtliche Bedenken auslösen würde. Sie erinnert dabei daran, dass das Bundesverfassungsgericht schon seit Jahrzehnten der Einführung und Verarbeitung derartiger Personenkennzeichen sehr enge Schranken auferlegt.
Der stellvertretende BfDI, Jürgen H. Müller, erklärte hierzu: „Wir stehen einer Registermodernisierung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Es ist sicherlich ein Gewinn, wenn Bürgerinnen und Bürger Dienstleistungen der Verwaltung durch die Nutzung einmal hinterlegter Daten leichter in Anspruch nehmen können. Dieser Vorteil und die erwarteten Effizienzsteigerungen für die öffentliche Verwaltung müssen aber zwingend mit einem hohen Maß an Datenschutz einhergehen.“
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) lehnt daher die von der Bundesregierung in Betracht gezogene Nutzung von einheitlichen, verwaltungsübergreifenden Personenkennzeichen zur direkten Identifizierung von Bürgerinnen und Bürgern ab.
(Pressemitteilung des BfDI vom 16.09.2019)
Bitkom: Das digitale Büro erobert den Mittelstand
Rechnungen werden digitalisiert, Akten elektronisch archiviert, Teams arbeiten an Dokumenten von unterschiedlichen Standorten aus zusammen: Das digitale Büro erobert den Mittelstand. Schon fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) setzt nicht mehr nur auf Papier, sondern organisiert und verwaltet seine Dokumente digital.
Gegenüber 2017 ist das ein deutlicher Anstieg: Hier setzten noch 33 Prozent auf das sogenannte Enterprise Content Management (ECM), wie eine solche ganzheitliche Strategie, die die Erstellung, Bearbeitung und Speicherung umfasst, genannt wird. Dabei geht es heute nicht mehr nur um klassische Office- oder PDF-Dateien, die jeweils bei 92 Prozent und damit bei so gut wie allen Unternehmen im Mittelstand digital organisiert werden. Sondern etwa auch um Bilder (57 Prozent), Audio-Dateien (25 Prozent) oder Videos (18 Prozent). Das hat die repräsentative Studie „Digital Office im Mittelstand 2019“ von Bitkom Research im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 613 Unternehmen mit 20 bis 499 Mitarbeitern ergeben.
„ECM-Lösungen“ bilden die wichtigste Grundlage für die Digitalisierung von Büro- und Verwaltungsprozessen. Dadurch erhalten Unternehmen etwa Unterstützung beim effizienten Erfassen, Ablegen und Wiederauffinden von Dokumenten, bei der Abwicklung dokumentenbasierter Prozesse sowie bei der Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Das digitale Büro kommt dabei zunehmend aus der Cloud. Mehr als jedes zweite Unternehmen (58 Prozent) verwaltet seine digitalen Dokumente mittlerweile dort, das sind 9 Prozentpunkte mehr als im Jahr 2017. Die Zahl der Unternehmen, die ihre ECM-Software im eigenen Unternehmen („on premise“) betreiben, ging im gleichen Zeitraum von 59 Prozent auf 44 Prozent zurück. Vor allem für den Mittelstand bietet die Dokumentenverwaltung und -organisation aus der Cloud großes Potenzial, da IT-Ressourcen hier besonders knapp sind.
(Pressemitteilung vom 14. Oktober 2019)