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Urteil : Kein Anspruch auf Bedauern des Ausscheidens oder (gute) Wünsche für die Zukunft im Arbeitszeugnis : aus der RDV 6/2021 Seite 349

(Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. Juli 2021 – 3 Sa 188/21 –)

Archiv RDV
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  1. Eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis – nur – mit „gut“ bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung „wir bedauern sehr“.
  1. Es besteht kein üblicher Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2021 – 3 Sa 800/20 – Rn. 39).
  2. Das gilt unabhängig von der Auffassung des BAG, (vgl. Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 – Rn. 11), nach der ein Arbeitnehmer schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis hat.

(Nicht amtliche Leitsätze)