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Urteil : Zum Auskunftsanspruch bei fehlender Datenspeicherung : aus der RDV 6/2021 Seite 344 bis 347

(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 31. August 2021 – 4 U 324/21 –)

Archiv RDV
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Mit der Erklärung, einen eingesandten Datenträger nicht mehr in Besitz und die aufgespielten Daten nicht ausgelesen zu haben, hat der Datenverantwortliche den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gegenüber dem Betroffenen erfüllt.

(Nicht amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter unzulässiger Verarbeitung seiner Daten, Auskunft über die Weitergabe dieser Daten in Form von Haupt- und Hilfsantrag, die Herausgabe einer Festplatte sowie Unterlassung des Einbehalts oder der Weitergabe bzw. Veröffentlichung der Daten auf dieser Festplatte.

Die Parteien schlossen im April 2018 einen Kaufvertrag über einen Laptop mit drei Jahren Garantie. Wegen eines Defekts übersandte der Kläger die Festplatte einschließlich der darauf befindlichen personenbezogenen Daten im April 2020 an die Beklagte zur Reparatur; die Beklagte hatte vor der Rücksendung in einer E-Mail vom 30.03.2020 (Anlage K 5) darauf hingewiesen, dass sie eine Datensicherung nicht vornehmen könne, hierfür vielmehr der Kunde selbst verantwortlich sei. Am 06.04.2020 übersandte sie dem Kläger eine Festplatte, bei der es sich unstreitig nicht um die von ihm eingesandte handelte. Personenbezogene Daten des Klägers waren auf dieser Festplatte nicht vorhanden, ob sie Dateien eines Dritten enthielt und ob es sich hierbei um eine neuwertige Festplatte gehandelt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zum Verbleib der Festplatte im Betrieb des Klägers die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzliche Rechtsauffassung Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

a) Auskunft darüber zu erteilen, ob und welchen Dritten sie in die Daten auf der ihr von dem Kläger übersandten Festplatte Seagate mit der Seriennummer …… Einsicht gewährt hat, unter Auflistung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, samt Nennung der Rechtsgrundlage;

b) hilfsweise dem Kläger über die Ausführung des ReparaturAuftrags vom 31.03.2020 der Festplatte Seagate mit der Seriennummer ….. und deren Dateninhalte sowie einer etwaigen Weitergabe der Festplatte selbst Rechenschaft abzulegen;

2. die Festplatte Seagate mit der Seriennummer ……. sowie die Daten-Inhalte der Festplatte, die sich zum Zeitpunkt des Versands der Festplatte an die Beklagte auf der Festplatte befunden haben, samt etwaig angefertigter Kopien, dem Kläger herauszugeben;

3. es bei Meldung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, die Festplatte Seagate mit der Seriennummer …… sowie die Daten-Inhalte der Festplatte, die sich zum Zeitpunkt des Versands der Festplatte an die Beklagte, auf der Festplatte befunden haben, samt etwaiger gefertigter Kopien, gleich ob in gedruckter oder digitaler Form, einzubehalten, an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen;

4. an den Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft gemäß Ziffer l ergibt, mindestens jedoch in Höhe von 10.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen,

5. an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder nach § 15 DS-GVO noch nach § 666 BGB einen Anspruch auf weitergehende Auskunft.

a) Nach Art. 15 DS-GVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen zunächst Auskunft darüber zu erteilen, ob dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hieraus wird in der Literatur eine Einschränkung auf aktuell noch vorhandene personenbezogenen Daten abgeleitet, weil eine vergangenheitsbezogene Auskunftspflicht, die sich auch auf bereits gelöschte Daten erstreckte, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und den über Art. 15 Abs. 1 Buchst. d anzugebenden Speicherfristen widerspräche (Kamlah in: Plath, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 15 DS-GVO, Rn. 5; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, Art. 15 DS-GVO Rz. 52; Kühling/Buchner/Bäcker, Art. 15 DS-GVO Rz. 9).

Der Senat lässt offen, ob dieser Auffassung, die dem Auskunftsanspruch des Klägers von vornherein die Grundlage entzöge, zu folgen ist. Jedenfalls steht im Anschluss an die erstinstanzliche Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte über die eingesandte Festplatte nicht mehr im Besitz und auf die darauf möglicherweise enthaltenen Daten keinen Zugriff (mehr) hat, was sie dem Kläger auch bereits vorprozessual mitgeteilt hatte. Etwaige Auskunftspflichten nach Art. 15 DS-GVO hat sie damit jedenfalls gemäß § 362 BGB erfüllt.

Wie der Bundesgerichtshof zu Art. 15 DS-GVO bereits entschieden hat, ist ein Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 m.w.N.). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 19-20, juris). Dies ist hier der Fall. Zwar mag im Ergebnis der Beweisaufnahme offengeblieben sein, ob die Festplatte bei der Beklagten vernichtet oder an den Hersteller zurückgesandt wurde; in jedem Fall ist die Beklagte zu weiteren Auskünften aber nicht mehr in der Lage, eine etwaige Unvollständigkeit der Auskunft steht einer Erfüllung mithin nicht entgegen.

b) Liegt – wie hier – eine negative Verarbeitungsbestätigung vor, kommt ein Anspruch auf weitergehende Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a-h beschriebenen Informationsbestandteile von vornherein nicht in Betracht (Kamlah in: Plath, a.a.O., Art. 15 DS-GVO, Rn. 3). Auch der unter b) geltend gemachte Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 666 BGB scheidet aus. Ob § 666 BGB im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung durch Art. 15 DS-GVO verdrängt wird, kann offenbleiben, weil auch dieser Anspruch erfüllt wäre. Eine weitergehende Rechenschaft als die hier allein mögliche Angabe, dass die Festplatte sich nicht mehr in ihrem Besitz befindet und sie keinen Zugriff auf die aufgespielten Daten genommen hat, schuldet die Beklagte auch nach dieser Vorschrift nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie vernünftigerweise nach den Umständen des konkreten Falles und des Hinweises auf die Verantwortlichkeit des Kunden für die Datensicherheit in der E-Mail vom 30..3.2020 (K5) davon ausgehen durfte, dass der Kläger im Tausch gegen eine neue Festplatte auf den eingesandten Datenträger und die aufgespielten Daten verzichtet hatte. Wie das Landgericht auf der Grundlage der Zeugenaussagen ohne Fehler in der Beweiswürdigung festgestellt hat, hat die Beklagte jedenfalls auf die Festplatte und die aufgespielten Daten keinerlei Zugriff mehr, Aufzeichnungen hierüber hat sie ebenfalls nicht geführt. Weitere Rechenschaftspflichten sind ihr damit unmöglich geworden.

2.

Aus denselben Gründen kommt auch, ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 985 BGB die Herausgabe der Festplatte wegen objektiver Unmöglichkeit nicht in Betracht. Ob die Unterlassung einer weiteren Verarbeitung der Daten, sofern sie auf einen Verstoß gegen Bestimmungen der DS-GVO gestützt wird, überhaupt mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden könnte, ist bereits im Ausgangspunkt fraglich. Nach dem Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DS-GVO bleiben nur andere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe „unbeschadet“, nicht aber gerichtliche Rechtsbehelfe. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass über die in den Art. 12 bis 22 DS-GVO eingeräumten Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte (Art. 17 DS-GVO) sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten hinaus dem Betroffenen keine Rechte zustünden, zu deren Durchsetzung ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 79 DS-GVO zur Verfügung gestellt werden müsste; dies schließe auch Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB aus (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 06.08.2020 – RN 9 K 19.1061 –, Rn. 19-20, juris; anders allerdings Senat, Beschluss vom 19.4.2021 – 4 W 243/21 –, juris).

Dies kann hier aber ebenfalls dahinstehen, weil es jedenfalls an der für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Ebenso wenig wie der Beklagten eine Herausgabe der Festplatte möglich ist, ist ihr wegen Zerstörung oder Verlust des Datenträgers auch eine Weitergabe der darauf ggf. enthaltenen Daten möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese vor der Vernichtung gesichert oder an Dritte weitergegeben hätte, sind vom Kläger weder vorgetragen noch nach der Beweisaufnahme des Landgerichts ersichtlich.

3. Vertragliche Ansprüche auf den hier allein geltend gemachten immateriellen Schaden scheiden von vornherein aus. Der Kläger hat aber auch weder einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG noch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO wegen des behaupteten Verlusts seiner personenbezogenen Daten, die sich auf der Festplatte befunden haben sollen.

a) Zwar läge in einem solchen Vorgang, seine Richtigkeit unterstellt, eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, die grundsätzlich auch Ansprüche auf eine Geldentschädigung begründen kann. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt nach allgemeiner Auffassung unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152 – 215, Rn. 84 – 85 Recht auf Vergessen I).

Der aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt aber nicht schon bei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, erst recht nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt vielmehr einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat, Beschluss vom 11.06.2019 – 4 U 760/19 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 30.01.2018 – 4 U 1110/17 –, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen). Vorliegend lässt sich die Bedeutung der behaupteten Datenlöschung für den Kläger mangels eines hierauf bezogenen Vorbringens schon nicht absehen. Der Kläger hat überdies nicht einmal behauptet, die nicht näher spezifizierten personenbezogenen Daten, die sich auf der Festplatte befunden haben sollen, seien nur dort gespeichert gewesen und nunmehr unwiederbringlich verloren. Der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Anhörung durch den Senat gemäß § 141 ZPO hat er ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet. Unabhängig hiervon liegt jedoch auch das für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung erforderliche schwerwiegende Verschulden nicht vor, weil die Beklagte lediglich im Rahmen der von ihr eingeräumten Garantie und ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

b) Daneben scheidet auch ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wegen der zugunsten des Klägers unterstellten Datenvernichtung aus. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet dabei für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.

a) Allerdings hat die Beklagte die auf der Festplatte gespeicherten Daten des Klägers i.S.d. DS-GVO verarbeitet, unabhängig davon, ob die Festplatte vor Ort vernichtet oder zur Zerstörung an den Hersteller zurückgesandt wurde. Die damit in jedem Fall einhergehende Löschung der Daten stellt eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar, auch soweit sie allein durch Zerstörung des Datenträgers erfolgt ist. (vgl. insoweit Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 39). Die Zerstörung der Festplatte war auch nicht zur Erfüllung des Vertrags (Erwägungsgrund 44 DS-GVO), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Erwägungsgrund 45 DS-GVO) oder um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Erwägungsgrund 46 DS-GVO) erforderlich.

b. Vorliegend hat der Kläger aber konkludent seine Einwilligung in die mit dem Austausch der Festplatte einhergehende Datenlöschung erteilt. Unstreitig hat er die Rücksendung nach Erhalt und in Kenntnis der E-Mail der Beklagte vom 30.3.2020 (K5) vorgenommen, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es vorkommen kann, dass „im Zuge der Reparatur die Festplatte gelöscht oder getauscht werden muss.“. In der Rücksendung der Festplatte lag angesichts dessen nach dem objektiven Empfängerhorizont die Zustimmung dazu, die eingeräumte Garantie entweder durch Reparatur oder Austausch unter gleichzeitigem Datenverlust vorzunehmen, zumal in diesem Kontext ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte Datensicherung und Datenrettung nicht anbietet und jeder Kunde „für die Sicherheit der Daten selbst verantwortlich“ sei (K 5).

Ob hierdurch der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag und die damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtungen wirksam nach §§ 305 ff. BGB abgeändert wurden, kann im Rahmen des Anspruchs nach Art. 82 DS-GVO dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch ohne Belang, dass er nicht ausdrücklich in die Löschung seiner Daten eingewilligt hat. Wie sich aus Erwägungsgrund 32 der DS-GVO ergibt, ist eine solche ausdrückliche Einwilligung gerade nicht erforderlich (so auch Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Datenschutzrecht, Rn. 48). Ausreichend ist vielmehr „eine eindeutige bestätigende Handlung …, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert.“

Die DS-GVO stellt damit entscheidend darauf ab, dass die Einwilligung nicht aus der passiven Hinnahme der Datenverarbeitung abgeleitet wird, etwa durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen auf einer Internetseite, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17, GRUR 2019, 1198 – Verbraucherzentrale Bundesverband/Planet49 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 7/16 –, Rn. 10, juris), sondern dass eine aktive, unmissverständliche Handlung des Betroffenen erforderlich ist, die vor Beginn der Datenverarbeitung liegt, freiwillig erfolgt und aus der sich ein Einverständnis mit der gebotenen Eindeutigkeit ableiten lässt (EuGH NJW 2019, 3433 Rn. 62; BeckRS 2020, 30027 Rn. 36, BeckOK DatenschutzR/Schild, 36. Ed. 1.5.2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 124). Es genügt nicht, sich auf die Abwesenheit einer Erklärung oder Handlung zu berufen, die als Ausdruck der Verweigerung gedacht ist (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 53). An diese Unmissverständlichkeit dürfen aber gerade bei Massengeschäften wie der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen im Internet bereits nach den aufgeführten Erwägungen des Verordnungsgebers keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die im Ergebnis doch wieder auf eine ausdrückliche Einwilligung hinausliefen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es der Kläger es in der Hand gehabt hätte, den Erklärungswert der in Kenntnis der E-Mail vom 30.03.2020 erfolgten Rücksendung zu präzisieren, indem er zugleich darauf hingewiesen hätte, dass sich auf der Festplatte personenbezogenen Daten befanden, die er aufgrund des Schadensfalls nicht mehr gesichert hatte oder nicht mehr hatte sichern können und dass in jedem Fall eine Rücksendung der Festplatte zur Datensicherung erbeten werde.

c. Ob der bloße Datenverlust überhaupt einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DS-GVO darstellen kann oder ob hierfür eine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11.6.2019 – 4 U 760/19 Rn. 13; zur Problematik der Geltendmachung von Bagatellschäden Wybitul, NJW 2020, 1190, 1193 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2021, 1005; vgl. jetzt auch Vorlagebeschluss des ÖstOGH, Beschluss vom 15.04.2021, BeckRS 2021, 13879), kann angesichts dessen dahinstehen. Unabhängig hiervon steht dem Anspruch aber auch entgegen, dass es an jeglichem Vortrag des Klägers zu den Auswirkungen des behaupteten Datenverlusts fehlt. Der geltend gemachte immaterielle Schaden in Höhe von 10.000,00 € findet in seinem Vortrag keinerlei Stütze, sondern dient ersichtlich nur dazu, ein Drohpotential aufzubauen, um die Beklagte zu einer letztlich nicht gerechtfertigten Zahlung zu veranlassen.

III.

2. Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat nicht. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Begriffs der Einwilligung im Sinne der Art. 4 Nr. 11, 6 Abs. 1 lit a) DS-GVO ist nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 1983, 1257 Rn. 21 – C. I. L. F. I. T.; EuGH BeckRS 2005, 70935 Rn. 16; stRspr) kann von einer Vorlage abgesehen werden, wenn feststeht, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte eclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair). Davon darf das innerstaatliche Gericht ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG NJW 2021, 1005 Rn. 10, beck-online).

So liegt der Fall hier. Der Senat geht angesichts der Formulierung in den Erwägungsgründen zur DS-GVO, die das Verständnis des normsetzenden europäischen Gesetzgebers wiedergeben und für die Auslegung durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten maßgeblich sind, von einer eindeutigen Rechtslage („acte clair“) aus; abweichende Auffassungen zur Zulässigkeit einer konkludenten Einwilligung werden in Literatur und Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht vertreten.