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Urteil : Keine namentliche Benennung der Mitglieder einer Gewerkschaft bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen : aus der RDV 6/2021 Seite 344

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 276/20 –)

Archiv RDV
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Eine Gewerkschaft, die ihren schuldrechtlichen Anspruch auf Durchführung eines geschlossenen Haustarifvertrags zu Gunsten ihrer Mitglieder durch Leistungsklage geltend macht, muss diese nicht namentlich benennen.

(Nicht amtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen:

Der Beklagte hat gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags ist allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Für die Zulässigkeit des auf die Gewerkschaftsmitglieder begrenzten Klageantrags war es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich, diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen.