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Kurzbeitrag : Nochmals: Zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im kirchengerichtlichen Datenschutzverfahren : aus der RDV 6/2021 Seite 329 bis 332

Robert GmeinerArchiv RDV
Lesezeit 9 Min.

I. Einleitung

Nur wenige Wochen, nachdem in dieser Zeitschrift ein Aufsatz zur Praxis des erstinstanzlichen Interdiözesanen Datenschutzgerichts (IDSG) bezüglich der Statthaftigkeit von Anfechtungsanträgen im kirchlichen Datenschutzverfahren erschien,[1] hat sich das zweit- und letztinstanzliche Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz (DBK-DSG; nachfolgend: Datenschutzgericht) zu der Thematik geäußert und die Praxis des Interdiözesanen Datenschutzgerichts bestätigt.[2] Da der Beschluss in dem Aufsatz noch nicht berücksichtigt werden konnte, sei er an dieser Stelle besprochen.

II. Entscheidung des DBK-DSG

Die Antragstellerin begehrte im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass ihre Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Corona-Schutzkonzepts entgegen einem Bescheid des Katholischen Datenschutzzentrums keine Datenschutzverletzung darstelle. Diesem Antrag hat das Interdiözesane Datenschutzgericht entsprochen.[3] Dagegen hat das Katholische Datenschutzzentrum als Antraggegner Beschwerde zum zweitinstanzlichen Datenschutzgericht erhoben und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Obwohl die Antragstellerin vom Gericht lediglich eine gerichtliche Feststellung begehrte,[4] hat das Datenschutzgericht[5] zur Statthaftigkeit eines Anfechtungsantrags im kirchengerichtlichen Datenschutzverfahren ausgeführt: Die Konstellation, wonach sich ein Antragsteller gegen einen datenschutzrechtlichen Bescheid wende, sei von § 14 Abs. 2 KDSGO nicht unmittelbar erfasst. Es gehöre indes gem. § 2 Abs. 1 KDSGO zu den Aufgaben des Kirchengerichts, Entscheidungen der Datenschutzaufsicht zu überprüfen. Weise der kirchliche Gesetzgeber dem Gericht diese Aufgabe zu, müsse es nicht nur bei unbegründeten, sondern auch bei begründeten Anträge entsprechende Tenorierungsmöglichkeiten haben, da das gerichtliche Ergebnis nicht vorab terminiert sein könne. § 14 Abs. 2 KDSGO könne deshalb nicht abschließend sein. Das Datenschutzgericht teile daher die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Interdiözesanen Datenschutzgerichts, wonach Anfechtungsanträge auch ohne Nennung in § 14 Abs. 2 KDSGO statthaft seien. Als Minus dazu seien daher auch Feststellungsanträge statthaft, wenn die Datenschutzaufsicht ein Vorgehen in einem Bescheid für datenschutzrechtlich unzulässig halte. Diese könnten auf § 14 Abs. 2 lit. c) KDSGO gestützt werden, der nur auf das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes anwendbar sei.[6]

III. Bewertung der Entscheidung

1. Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KDSGO

Zunächst hat das Datenschutzgericht ausgeführt, dass die Konstellation des Vorliegens eines datenschutzrechtlichen Bescheids von § 14 Abs. 2 KDSGO nicht unmittelbar erfasst sei. Wie es zu dieser Einschätzung gelangt, erläutert es indes nicht. Diese Aussage liegt auch nicht auf der Hand, schließlich zeigte das Interdiözesane Datenschutzgericht in einer – wenn auch singulären gebliebenen – Entscheidung keine Bedenken, auch beim Vorliegen eines Bescheids ausschließlich einen Feststellungsantrag nach § 14 Abs. 2 lit. c) KDSGO für statthaft zu erachten.[7] Mit dem Argument, dass Rechtsschutz gegen Bescheide außerhalb des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 lit. c) KDSGO liege, übernimmt das Datenschutzgericht zwar die überwiegende Rechtsprechung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts.[8] Das erstinstanzliche Gericht ging aber dennoch zunächst vom Leitbild des Feststellungsantrags auch in dieser Konstellation aus. Die Statthaftigkeit eines Anfechtungsantrags begründete es mit einem Interesse an der Rechtsklarheit.[9] Das zweitinstanzliche Datenschutzgericht verkürzt diese Argumentation dahingehend, dass es aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 lit. c) auf datenschutzrechtliche Bescheide die Möglichkeit eines Anfechtungsantrags geben müsse. Das eigentliche Hauptargument des Interdiözesanen Datenschutzgerichts, die Anfechtung diene (primär) der Rechtsklarheit, übergeht das Datenschutzgericht hingegen.[10]

Ungeachtet dessen, dass das Datenschutzgericht die Argumentation des Interdiözesanen Datenschutzgerichts verkürzt, bleibt des Weiteren offen, weshalb der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 lit. c) KDSGO nicht eröffnet sein soll, wenn sich die Klage gegen einen Bescheid richtet. Der Normwortlaut steht dem jedenfalls nicht entgegen. Danach erkennt das Gericht auf Feststellung des Vorliegens und Umfangs einer Datenschutzverletzung. Wie sich aus § 8 Abs. 2 S. 1 KDSGO ergibt, kann eine gerichtlich rügefähige Datenschutzverletzung auch in einer rechtsfehlerhaften Entscheidungen der Datenschutzaufsicht zulasten des datenschutzrechtlich Verantwortlichen liegen.[11] Eine begriffliche Einschränkung der Rechtsnatur der Entscheidung der Datenschutzaufsicht unter Ausschluss seiner Bescheide in § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 2 S. 1 KDSGO erfolgt hingegen nicht.[12] Eine Datenschutzverletzung i.S.v. § 14 Abs. 2 lit. c) KDSGO liegt daher nicht nur dann vor, wenn das subjektive Datenschutzrecht einer natürlichen Person (§ 4 Nr. 1 KDG, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO)[13] durch einen Verantwortlichen verletzt wurde. Vielmehr kann auch eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Datenschutzrechts durch die Datenschutzaufsicht mittels eines Bescheids eine Verletzung des Datenschutzrechts und damit eine Datenschutzverletzung darstellen.

2. Fehlende Tenorierungsmöglichkeit

Als zweites Argument für die Statthaftigkeit der Anfechtungsanträge nennt das Datenschutzgericht die ansonsten fehlende Tenorierungsmöglichkeit für begründete Anträge. Zunächst ist der Gedanke zwar richtig, dass es sinnvoll ist, wenn dem Gericht die prozessualen Mittel zur Verfügung stehen, die es benötigt, um die Entscheidungen der Datenschutzaufsicht zu überprüfen und Datenschutzrechte durchzusetzen, wie es in § 2 Abs. 1 KDSGO beschrieben ist. Ob dies allerdings dazu führen darf, dass im Prozessrecht eine Vermischung von Aufgaben- und Befugnisnormen zulässig ist,[14] kann letztendlich dahinstehen. Selbst wenn man aus § 2 Abs. 1 KDSGO die Befugnis herausliest, geeignete gerichtliche Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung gegen rechtswidrige Bescheide zu ergreifen, bedeutet dies nicht, dass dazu gedanklich zwingend eine Kassationsbefugnis gehören müsste. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids würde ausreichen, um begründeten Anträgen zum Erfolg zu verhelfen.[15] In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass von einem Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO verwaltungsgerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde, keine Rechtswirkungen mehr ausgehen können.[16] Dem folgt auch das Interdiözesane Datenschutzgericht.[17] Freilich ist das Datenschutzgericht nicht an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, sodass es einem Feststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 2 lit. c) KDSGO andere Rechtswirkungen zuerkennen kann.[18] Das Datenschutzgericht hat aber in einem anderen Verfahren, jedoch in derselben personellen Besetzung wie in dem vorliegend besprochenen Beschluss, selbst angenommen, dass allgemeine Wertungen der VwGO auf das kirchliche Datenschutzverfahren übertragbar seien. Dort vertrat es die Ansicht, dass das Erfordernis des Feststellungsinteresses in § 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO ein allgemeines Prinzip sei, welches auch im kirchengerichtlichen Verfahren gelte. Dies ergebe sich daraus, dass auch das kirchengerichtliche Verfahren der Rechtsdurchsetzung und nicht der abstrakten Klärung von Rechtsfragen diene.[19]

Ebenso wie das Feststellungsinteresse,[20] kann auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den fehlenden Rechtswirkungen eines nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO als rechtswidrig festgestellten Verwaltungsaktes auf ein allgemeines Rechtsprinzip zurückgeführt werden; nämlich auf Treu und Glauben.[21] Der Grundsatz von Treu und Glauben ist dem kanonischen Recht seinerseits nicht fremd.[22] Aufgrund des Primats des kirchlichen Heilsdienstes muss dieser Grundsatz die gesamte kirchliche Rechtspflege beherrschen.[23] Daher verfolgt das kirchliche Prozessrecht in can. 221 § 2, can. 1446 § 2 CIC das Ziel, eine billige Entscheidung durch das Kirchengericht herbeizuführen.[24] Wenn der allgemeine Grundsatz des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses aus dem staatlichen Prozessrecht in die kirchliche Gerichtsordnung übertragen werden kann, stellt sich die Frage, weshalb dies nicht auch für den – noch zudem kirchenrechtlich selbst anerkannten – Grundsatz von Treu und Glauben mit den damit verbundenen prozessualen Konsequenzen gelten sollte.

3. Problematik des Wahlrechts

Unterstellt man dagegen die Richtigkeit der Argumentation des Datenschutzgerichts, dann stellt sich die Frage nach der Konsistenz seiner Rechtsprechung. Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat im vorliegend besprochenen Rechtsstreit ein Wahlrecht des Antragstellers zwischen Anfechtungs- und Feststellungsantrag angenommen. Ein Antragsteller könne wählen, ob er einen rechtsschutzintensiveren Anfechtungsantrag oder einen weniger rechtsschutzintensiven Feststellungsantrag stelle.[25] Dies wurde vom Datenschutzgericht im vorliegend besprochenen Beschluss nicht in Frage gestellt.[26] Eine mit § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO vergleichbare Subsidiarität besteht demnach im kirchengerichtlichen Verfahren nicht.

Die Subsidiaritätsregel in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO lässt sich ebenfalls auf das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zurückführen[27] – das nach der Rechtsprechung des Datenschutzgerichts auch im kirchengerichtlichen Verfahren gelte[28] –, so-dass sie grundsätzlich auch im Verfahren nach der KDSGO anwendbar wäre. Folge wäre, dass ein Antragsteller nicht zwischen verschiedenen Verfahrensarten wählen dürfte; ein Feststellungsantrag anstelle eines Anfechtungsantrags wäre unzulässig.[29] Dies würde auch folgerichtig der vom Datenschutzgericht aufgestellten Prämisse entsprechen, dass es zu seiner Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 KDSGO auf die Statthaftigkeit eines Anfechtungsantrags angewiesen sei. Wenn einem Antragsteller jedoch ein Wahlrecht hinsichtlich der Verfahrensarten zusteht und er sein Anliegen genauso gut mit einem Feststellungsantrag anstelle eines Anfechtungsantrags erreichen kann, stellt sich die Frage, ob die Anfechtungsmöglichkeit tatsächlich erforderlich ist. Letztendlich dürfte das Datenschutzgericht damit die Grundlage seiner Argumentation selbst negieren.

IV. Fazit

Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz hat nunmehr die Praxis des Interdiözesanen Datenschutzgerichts abgesegnet, wonach über den Wortlaut des § 14 Abs. 2 lit. c) KDSGO hinaus auch Anfechtungsanträge statthaft seien. Dieser Beschluss enthält jedoch keine neuen substantiellen Argumente zur Klärung der Frage nach der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im kirchengerichtlichen Datenschutzverfahren, sondern wiederholt lediglich verkürzt die Argumente des Interdiözesanen Datenschutzgerichts. Die bereits zuvor formulierten Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage[30] können durch diesen Beschluss des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz nicht ausgeräumt werden. Stattdessen werden neue Fragen aufgeworfen. Daher ist nach wie vor davon ausgehen, dass einem Antragsteller prozessual allein die Möglichkeit zur Feststellung der Datenschutzverletzung nach § 14 Abs. 2 lit. c) KDSGO bleibt.

* Der Autor ist Rechtsreferendar am LG Ellwangen (Jagst) und wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Prof. Dr. Hellermann) an der Universität Bielefeld.

[1] Gmeiner, RDV 2021, 148-150.

[2] DBK-DSG, Beschl. v. 12.07.2021 – DBK-DSG 01/2021, Rn. 17.

[3] IDSG, Beschl. v. 01.03.2021 – IDSG 27/2020

[4] DBK-DSG, Beschl. v. 12.07.2021 – DBK-DSG 01/2021, Rn. 3, 16 sowie IDSG, Beschl. v. 01.03.2021 – IDSG 27/2020, Rn. 14.

[5] Siehe bereits die erstinstanzliche Entscheidung: IDSG, Beschl. v. 01.03.2020 – IDSG 27/2020, Rn. 22-24.

[6] DBK-DSG, Beschl. v. 12.07.2021 – DBK 01/2021, Rn. 17

[7] IDSG, Beschl. v. 05.05.2020 – IDSG 02/2018, Rn. 17.

[8] IDSG, Beschl. v. 15.05.2019 – IDSG 01/2018, Rn. 23; Beschl. v. 01.03.2021 – IDSG 27/2020, Rn. 22 m.w.N.

[9] IDSG, Beschl. v. 15.05.2019 – IDSG 01/2018, Rn. 23.

[10] Ebenfalls verkürzt: IDSG, Beschl. v. 19.04.2021 – IDSG 14/2020, Rn. 24; Beschl. v. 12.07.2021 – IDSG 21/2020, Rn. 58

[11] IDSG, Beschl. v. 14.12.2020 – IDSG 01/2020, Rn. 31; Beschl. v. 01.03.2021 – IDSG 27/2020, Rn. 27; Beschl. v. 19.04.2021 – IDSG 14/2020, Rn. 28; Beschl. v. 12.07.2021 – IDSG 21/2020, Rn. 62.

[12] So die Beschlüsse des IDSG in der vorhergehenden Fußnote. Aus den Begründungen ist nicht ersichtlich, ob sich der Einschluss der Bescheide in den Anwendungsbereich unmittelbar aus § 8 Abs. 2 S. 1 KDSGO ergibt oder nur, weil die Anfechtungsklage statthaft ist.

[13] Die Verarbeitung von Daten juristischer Personen unterfällt nicht der DS-GVO: ErwGr 14 S. 2; Gola, in: ders. (Hrsg.), DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 23-25; für das kirchliche Datenschutzrecht ergeben sich für § 4 Nr. 1 KDG keine Besonderheiten, sodass der Begriff inhaltsgleich mit Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ist: Herrlein, in: Sydow (Hrsg.), Kirchliches Datenschutzrecht, 2021, § 4 Rn. 3.

[14] Zur Trennung von Aufgaben- und Befugnisnormen im Verwaltungsrecht: Bull/Mehde, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre, 9. Aufl. 2015, Rn. 550, 552; relativierend noch: Knemeyer, DÖV 1978, 11-17.

[15] IDSG, Beschl. v. 05.05.2020 – IDSG 02/2018, Rn. 17; Gmeiner, RDV 2021, 148 (150); ohne die prozessualen Konsequenzen daraus zu ziehen, angenommen von IDSG, Beschl. v. 15.05.2019 – IDSG 01/2018, Rn. 23.

[16] BVerwGE 105, 370 (373); 116, 1 (2 f.); aus der Literatur zur Thematik: W.-R. Schenke, JZ 2003, 31-36.

[17] IDSG, Beschl. v. 01.03.2021 – IDSG 27/2020, Rn. 24 mit Verweis auf Beschl. v. 05.05.2020 – IDSG 02/2018, wobei das Gericht im letztgenannten Beschluss gerade nicht von der Statthaftigkeit eines Anfechtungsantrags ausgeht.

[18] Krit. zur Vergleichbarkeit kirchlichen und staatlichen Rechtsschutzes: Gmeiner, ZevKR 65 (2020), 325 (331 f.); ders. RDV 2021, 148 (149 f.).

[19] DBK-DSG, Beschl. v. 20.05.2021 – DBK-DSG 02/2020, Rn. 15.

[20] BVerwGE 112, 253 (255); W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 23: Feststellungsinteresse als Ausdruck des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.

[21] W.-R. Schenke, JZ 2003, 31 (35).

[22] Als aequitate in: can. 19, can. 122, 1°, 2°, can. 221 § 2, can. 271 § 3, can. 686 § 3, can. 1148 § 3, can. 1446 § 2, can. 1560, can. 1752 CIC.

[23] Socha, in: Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Stand: 47. Erg.-Lfg. 2012, can. 19 Rn. 16.

[24] Dazu: Reinhardt, in: Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Stand: 6. Erg.-Lfg. 1987, can. 221 Rn. 7; Lüdicke, ebd., Stand: 7. Erg.-Lfg. 1988, can. 1446 Rn. 3.

[25] IDSG, Beschl. v. 01.03.2021 – IDSG 27/2021, Rn. 24

[26] DBK-DSG, Beschl. v. 12.07.2021 – DBK-DSG 01/2021, Rn. 16 f.

[27] Sodan, in: ders./Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 114; Glaser, in Gärditz (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2018, § 43 Rn. 68; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl. 2021, § 18 Rn. 5.

[28] DBK-DSG, Beschl. v. 20.05.2021 – DBK-DSG 02/2020, Rn. 15.

[29] Siehe nur: BVerwG, Buchholz 236.1 § 10 Nr. 2, S. 2.

[30] Gmeiner, RDV 2021, 148-150