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Anordnung von Coronatests durch den Arbeitgeber : aus der RDV 6/2022, Seite 326

(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22 –)

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Der Arbeitgeber kann in Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nach § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 106 Satz 2 GewO berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen

Aus den Gründen:

a) Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit i.S.d. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG v. 21. Juli 2021 – 5 AZR 543/20 – Rn. 11).

b) Die Klägerin war nicht leistungswillig, weil sie sich geweigert hat, der Anordnung des beklagten Freistaats – handelnd durch die Bayerische Staatsoper – Folge zu leisten, vor Dienstantritt, d.h. der Teilnahme an Proben und Aufführungen, einen PCR-Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchzuführen. Anders als beispielsweise bei Fällen eines von Kunden erteilten Hausverbots oder beim Entzug einer hoheitlichen Einsatzgenehmigung (vgl. dazu BAG 28. September 2016 – 5 AZR 224/16 – Rn. 25, BAGE 157, 34; 21. Oktober 2015 – 5 AZR 843/14 – Rn. 23, BAGE 153, 85; 23. September 2015 – 5 AZR 146/14 – Rn. 18, BAGE 152, 327) handelte es sich nicht um einen Fall der Leistungsunfähigkeit, weil die Klägerin es selbst in der Hand hatte, den Hinderungsgrund zu beseitigen.