Urteil : Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (Ls) : aus der RDV 6/2022, Seite 326 bis 327
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7/209 –)
- Statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage.
- Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist Art. 16 Satz 1 DS-GVO.
- Bei Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 Satz 1 DS-GVO trägt der Betroffene die Beweislast für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Datums.
- Die Zulässigkeit sowohl der Verpflichtungsklage als auch der allgemeinen Leistungsklage setzt grundsätzlich einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraus.