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Urteil : BAG-EuGH-Anfrage zu immateriellen Schadensersatz wegen bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die vormalige Konzernmutter der Arbeitgeberin in den USA auf Grund einer Betriebsvereinbarung : aus der RDV 6/2022, Seite 325

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. September 2022 – 8 AZR 209/21 (A) –)

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Das BAG ersucht den EuGH gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

  1. Ist eine nach Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DS-GVO) erlassene nationale Rechtsvorschrift – wie etwa § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz, im Folgenden BDSG – in der bestimmt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten – von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DS-GVO zulässig ist, dahin auszulegen, dass stets auch die sonstigen Vorgaben der DS-GVO – wie etwa Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO – einzuhalten sind?
  2. Sofern die Frage zu 1. bejaht wird: Darf eine nach Art. 88 Abs. 1 DS-GVO erlassene nationale Rechtsvorschrift – wie § 26 Abs. 4 BDSG – dahin ausgelegt werden, dass den Parteien einer Kollektivvereinbarung (hier den Parteien einer Betriebsvereinbarung) bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Sinne der Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO ein Spielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist?
  1. Sofern die Frage zu 2. bejaht wird: Worauf darf in einem solchen Fall die gerichtliche Kontrolle beschränkt werden?
  2. Ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahin auszulegen, dass Personen ein Recht auf Ersatz des immateriellen Schadens bereits dann haben, wenn ihre personenbezogenen Daten entgegen den Vorgaben der DS-GVO verarbeitet wurden oder setzt der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens darüber hinaus voraus, dass die betroffene Person einen von ihr erlittenen immateriellen Schaden – von einigem Gewicht – darlegt?
  3. Hat Art. 82 Abs. 1 DS-GVO spezial- bzw. generalpräventiven Charakter und muss dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zulasten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters berücksichtig werden?
  4. Kommt es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters an? Insbesondere, darf ein nicht vorliegendes oder geringes Verschulden auf Seiten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu dessen Gunsten berücksichtigt werden?

II. Das Revisionsverfahren des Urteils LAG Baden-Württemberg vom 25.02.2021 – 17 SA 37/20 wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.