DA+

Urteil : Beweislast bei Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs (Ls) : aus der RDV 6/2022, Seite 326

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7/20 –)

Archiv RDV
Lesezeit 1 Min.
  1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage.
  2. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist Art. 16 Satz 1 DS-GVO.
  1. Bei Geltendmachung dieses Berichtigungsanspruchs trägt der Betroffene die Beweislast für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Datums.
  2. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage als auch der allgemeinen Leistungsklage setzt grundsätzlich einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraus.