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Urteil : Datenzugangsrechte von Betriebsratswahlinitiatoren fehlen (Ls) : aus der RDV 6/2022, Seite 337

(Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 26. August 2022 – 41 BVGa 7430/22 –)

Archiv RDV
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  1. In einem betriebsratslosen Betrieb besteht mangels gesetzlicher Regelung kein Anspruch der Wahlinitiatoren gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten für die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes.
  1. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 WO Auskunfts- und Herausgabeansprüche zur Erstellung der Wählerlisten nur für den Wahlvorstand vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung kann nicht entsprechend auf die vorliegende Fallgestaltung angewendet werden. Es fehlt insoweit an einer unbewussten Gesetzeslücke.