Urteil : Datenzugangsrechte von Betriebsratswahlinitiatoren fehlen (Ls) : aus der RDV 6/2022, Seite 337
(Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 26. August 2022 – 41 BVGa 7430/22 –)
- In einem betriebsratslosen Betrieb besteht mangels gesetzlicher Regelung kein Anspruch der Wahlinitiatoren gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten für die Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes.
- Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 WO Auskunfts- und Herausgabeansprüche zur Erstellung der Wählerlisten nur für den Wahlvorstand vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung kann nicht entsprechend auf die vorliegende Fallgestaltung angewendet werden. Es fehlt insoweit an einer unbewussten Gesetzeslücke.