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Urteil : Verpflichtung zur Aufbewahrung von Beistandsakten (Ls) : aus der RDV 6/2022, Seite 337 bis 339

(Interdiözesanes Datenschutzgericht (römisch-katholische Kirche), Beschluss vom 25. April 2022 – IDSG 10/2021 –)

Archiv RDV
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  1. Eine für die Verfahrensbeistandschaft nach § 158 FamFG einschlägige gesetzliche Aufbewahrungsfrist findet sich weder im Zivilrecht noch im öffentlichen Recht, etwa im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
  1. Die Vernichtung der Akte des Verfahrensbeistandes nach erstinstanzlicher Entscheidung des Familiengerichts ist unzulässig und verletzt den von der Datenverarbeitung Betroffenen in seinen Rechten. Auch nach Eintritt der Rechtskraft einer familiengerichtlichen Entscheidung ist eine weitere Aufbewahrung der Beistandsakte geboten. 3. Für Schadenersatzbegehren ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Datenschutzgerichten nicht eröffnet. Hierfür sind die staatlichen Zivilgerichte zuständig (vgl. § 47 Abs. 2 KDG).

(Eingesandt und Leitsätze von G. Walther, Frankfurt)